Elektronische Gesundheitskarte / Vernetzung im Gesundheitswesen

Die elektronische Gesundheitskarte

Elektronische Gesundheitskarte 2011

Die elektronische Gesundheitskarte und die mit ihr verbundene Telematikinfrastruktur (TI) gilt als eines der wichtigsten Reformprojekte im deutschen Gesundheitswesen. Seit mehr als zehn Jahren ist die Karte Dauerthema in der gesundheitspolitischen Debatte.

Mit zahlreichen Speicherfunktionen ausgestattet, sollte die Karte Informationen über den Gesundheitszustand der Patienten liefern können. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen dadurch kostspielige Doppeluntersuchungen vermieden und die Arzneimittelsicherheit gestärkt werden.

Mit dem zum 01.01.2004 wirksam gewordenen Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) wurde das Ziel der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen gesetzt. Spätestens zum 1. Januar 2006 sollte die eGK eingeführt werden (bundesweiter Rollout) und die bisherige Krankenversichertenkarte ablösen.

Die endgültige Umstellung auf die elektronische Gesundheitskarte erfolgte dann aber erst zum 1. Januar 2015. Seit diesem Zeitpunkt ist die alte Krankenversichertenkarte kein gültiger Versicherungsnachweis mehr.

Mehr zur Elektronischen Gesundheitskarte erfahren Sie hier:

www.deine-gesundheitskarte.de/

https://www.kzbv.de/elektronische-gesundheitskarte.92.de.html

 

Aufbau der Telematik-Infrastruktur

Für den weiteren Aufbau der Telematik-Infrastruktur fordert der Gesetzgeber die technische Umstellung in allen Praxen Deutschlands. Die Umstellung soll künftig den Austausch von Informationen zwischen Zahnärzten, Krankenkassen und KZVen über ein Intranet ermöglichen. Dieser sogenannte "Online-Rollout" erfolgt schrittweise.

Am 30.06.2019 endet nach heutigem Stand die gesetzliche Frist für die Anbindung der Praxen an die Telematik-Infrastruktur. Wer den Anschluss bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzieht, muss mit Honorarkürzungen rechnen, vor denen Sie die KZV Sachsen-Anhalt nicht bewahren kann. Der Gesetzgeber lässt hier kein Ermessensspielraum.

Welche ersten Schritte sie für die Anbindung ihrer Praxis unternehmen müssen und welche technischen Geräte sie benötigen, möchten wir ihnen im Folgenden erklären.

Praxisinfo der KZBV: Anbindung an die Telematikinfrastruktur

Die KZBV hat die Praxisinformation „Anbindung an die Telematikinfrastruktur – Informationen für Ihre Praxis“ veröffentlicht. Die Publikation gibt Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten hinsichtlich der Telematikinfrastruktur Antworten auf alle Fragen zu der notwendigen technischen Ausstattung und Finanzierung. Zudem enthält sie übersichtliche Checkliste, Tabellen sowie Tipps und Hinweise, wie sich die Praxen auf den Einstieg in die Telematikinfrastruktur rechtzeitig vorbereiten können.

Link:

Praxisinfo: Anbindung an die Telematikinfrastruktur

Informationsvideo: TI in Zahnarztpraxen – So geht’s!

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch den neuen Erklärfilm, welcher von der KZBV und der KZV Sachsen produziert wurde. Erläutert werden darin im Detail die notwendige Ausstattung und Schritt für Schritt der entsprechende Einrichtungsprozess der verschiedenen Elemente.

Das Video können Sie über den nachfolgenden Link auf dem Videoportal "vimeo" abrufen.

Link:

Erklärfilm zur TI

 

Schritt für Schritt zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur

Die gematik stellt auf Ihrer Internetseite hilfrieche Informationen und Checklisten bereit, damit der Anschluss Ihrer Praxis an die TI gelingt.

gematik Fachportal:

https://fachportal.gematik.de/erste-schritte/anschluss-medizinischer-einrichtungen/

Datenschutz- und Datensicherheits-Leitfaden für die Zahnarztpraxis-EDV (Stand: April 2018)

Der Leitfaden informiert darüber, wie Zahnarztpraxen auch bei der elektronischen Verarbeitung von persönlichen Patientendaten sicherstellen können, dass sowohl die ärztliche Schweigepflicht, als auch die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden.

Im Kapitel 3 des Leitfadens finden Sie speziell Hinweise, wie Sie Ihr Praxisnetz oder die Praxisarbeitsplätze sicher mit dem Internet und der Telematikinfrastruktur verbinden können.

Link:

Datenschutz- und Datensicherheits-Leitfaden für die Zahnarztpraxis-EDV (Stand: April 2018)

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur SMC-B

Die KZBV hat auf ihrer Internetseite die FAQ-Liste zur SMC-B im Online-Produktivbetrieb mit Stand
29.08.2018 veröffentlicht.

Link:

FAQs zur SMC-B Stand 29.08.2018

ALLGEMEINE HINWEISE

ANSPRECHPARTNER BEI DER KZV

Für die Anbindung Ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen sind einige technische und praktische Veränderungen in Ihrer Praxis erforderlich. Die KZV Sachsen-Anhalt möchte Sie bei dieser vom Gesetzgeber geforderten Umstellung nach Möglichkeit unterstützen. Wir bitten Sie, Ihre Fragen je nach Themenbereich an die folgenden Ansprechpartner zu richten:

Fragen zur Beantragung und Bestellung des Praxisausweises:

Ihre Fragen zur Beantragung und Bestellung des Praxisausweises richten Sie bitte an:

  • Bianca Klaus: Abteilung IT, bianca.klaus@kzv-lsa.de, Tel.: 0391 6293 115
  • Doreen Görg: Abteilung IT, doreen.goerg@kzv-lsa.de, Tel 0391 6293 115

Fragen zum eHBA:

Bitte richten Sie Ihre Fragen zum elektronischen Heilberufeausweis an die Firma Medisign:

  • Hinweise zur Freischaltung und Inbetriebnahme der Karte erhalten Sie unter: www.medisign.de
  • Bei Fragen erreichen Sie das medisign Kundencenter unter der Rufnummer: 0211-77008-390.

Aktualisierung Ihrer Praxis- und Kontaktdaten (Stammdaten):

Änderungen oder Aktualisierungen Ihrer Praxis- und Kontaktdaten melden Sie bitte:

  • Ute Freber: Zulassung, ute.freber@kzv-lsa.de, Tel.: 0391 6293 271, Fax: 0391 6293 234
  • Mandy Baumgardt: Zulassung, mandy.baumgardt@kzv-lsa.de, Tel.: 0391 6293 272, Fax: 0391 6293 234

Fragen zur Refinanzierung:

Auf der Internetseite der KZV Sachsen-Anhalt haben Sie die Möglichkeit, sich vorab über Ihren spezifischen Anspruch zur Refinanzierung der für die Anbindung Ihrer Praxis an die Telematik-infrastruktur im Gesundheitswesen notwendigen Dienste und Komponenten zu informieren. Fragen hierzu richten Sie bitte an die Mitarbeiter der Abteilung IT der KZV.

  • Bianca Klaus: Abteilung IT, bianca.klaus@kzv-lsa.de, Tel.: 0391 6293 115
  • Doreen Görg: Abteilung IT, doreen.goerg@kzv-lsa.de, Tel 0391 6293 115

Fragen zur Gutschrift der Refinanzierungssumme richten Sie bitte an die Mitarbeiterinnen der Abteilung Finanzen.

  • Petra Schumann: petra.schumann@kzv-lsa.de, Tel.: 0391 6293 236, Fax: 0391 6293 293
  • Katrin Arndt: katrin.arndt@kzv-lsa.de, Tel.: 0391 6293 243, Fax: 0391 6293 293
GEMATIK - GESELLSCHAFT FÜR TELEMATIKANWENDUNGEN DER GESUNDHEITSKARTE

Mit der Einführung der eGK wurden zumindest auf Versichertenseite die Voraussetzungen für eine umfassende elektronische Vernetzung im Gesundheitswesen geschaffen. Ziel ist der Aufbau eines sicheren Netzwerks, in dem auch Krankenhäuser, Ärzte und Zahnärzte online angebunden sind.

Für den Aufbau einer solchen Telematikinfrastruktur und die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte sind gemäß § 291 a SGB V die Organisationen der Selbstverwaltung zuständig. Zur Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben haben die Organisationen der Selbstverwaltung die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) gegründet.

Aufgabe der gematik ist es, die technischen Vorgaben einschl. eines Sicherheitskonzeptes zu erstellen sowie Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung festzulegen. Darüber hinaus stellt die gematik die notwendigen Test- und Zertifizierungsmaßnahmen sicher.

Träger der vom Gesetzgeber initiierten gematik sind die Spitzenorganisationen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), also auch die KZBV und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK).

SANKTIONEN UND FRISTEN

Seit dem 1. Januar 2019 müssen alle Praxen an die TI angeschlossen sein und als erste Anwendung das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchführen. Bei Nicht-Durchführung ist ihnen nach § 291 Absatz 2b Satz 9 SGB V die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent (ab März 2020 um 2,5 Prozent) so lange zu kürzen, bis sie die VSD-Prüfung durchführen.

TECHNISCHE AUSSTATTUNG DER PRAXEN

Die (technischen) Voraussetzungen in den Praxen:

  • Internetanschluss (Empfehlung: wenigstens 1 MBit/s Upload) und Router
  • wenigstens eine weitere Steckdose für den Konnektor
  • zwei Netzwerkdosen
  • ein weiterer Stromanschluss für den Konnektor
  • Software-Update des Praxis-Verwaltungssystems durch den jeweiligen Hersteller

Sicherheitshalber sollten Sie die Gegebenheiten Ihrer Praxis durch den Systembetreuer prüfen lassen. Auch der Anbieter Ihrer Praxissoftware (PVS) kann Ihnen zusätzliche Hinweise geben.

Um die Telematikinfrastruktur (TI) nutzen zu können, benötigen Vertragszahnärzte verschiedene Komponenten und Dienste. Alle müssen von der gematik für den Einsatz in der TI zugelassen sein.

Die neue Hardwareausstattung besteht aus:

  • Konnektor und
  • Kartenleser (zugelassenes e-Health-Kartenterminal / eHKT),
  • einem angepassten Praxisverwaltungssystem (PVS) und
  • einem elektronischen Praxisausweis (SMC-B)
  • VPN Zugangsdienst
  • eventuell ein mobiles Kartenlesegerät

Vor der Bestellung von Komponenten sollten Sie sich am besten zunächst an ihren PVS-Hersteller beziehungsweise ihren Systembetreuer wenden, da für den Anschluss an die TI auch das PVS angepasst werden muss.

Konnektor

Über einen Konnektor erfolgt die Anbindung der Praxis an die Telematikinfrastruktur. Der Konnektor fungiert ähnlich einem DSL-Router, allerdings auf einem deutlich höheren Sicherheitsniveau. Er ist mit dem eHealth-Kartenterminal und dem Praxisverwaltungssystem verbunden.

Für den Anschluss selbst beauftragen Praxen einen Dienstleister.

Die Konnektoren werden von der gematik zugelassen und vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert.

Bestellung und Ausgabe der SMC-B

Der Konnektor kann nur dann eine Verbindung zur TI aufbauen, wenn die jeweilige Praxis registriert ist. Dazu dient eine Praxis- beziehungsweise Institutionskarte (SMC-B). Die Praxiskarte wird in das Kartenterminal gesteckt und in der Regel morgens durch die Eingabe einer PIN aktiviert.

Mit dieser Karte identifiziert sich die Praxis also als befugt für den Versichertenstammdatenabgleich, d.h. den Abgleich der auf der eGK des Patienten gespeicherten Daten mit seinen Daten auf einem zentralen Server.

Die Bestellung der SMC-B können Sie nach Anmeldung mit Ihrem eHBA auf der Internetseite der KZV Sachsen-Anhalt bereits durchführen. Über das Internetportal der KZV werden Sie die Praxiskarte bei einem zugelassenen Anbieter beantragen können.

Externer Link: FAQ Liste elektronischer Praxisausweis (KZBV)

Bei Fragen zur Bestellung der SMC-B wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterinnen:

  • Bianca Klaus: Abteilung IT, bianca.klaus@kzv-lsa.de, Tel.: 0391 6293 115
  • Doreen Görg: Abteilung IT, doreen.goerg@kzv-lsa.de, Tel 0391 6293 115

Kartenterminals

Zahnärzte wurden seit 2011 mit eGK-fähigen Kartenterminals ausgestattet. Ihr altes Lesegerät ist nur für den Offline-Modus ausgelegt und muss daher ausgetauscht werden. Das neue eHealth-Kartenterminal muss den Online-Zugriff auf den Versichertenstammdatenserver via Konnektor ermöglichen.

VPN-Zugangsdienst

Der VPN-Zugangsdienst stellt die gesicherte Verbindung zwischen der Zahnarztpraxis und den Versichertenstammdatenservern her. Diese Verbindung kann jedoch nur über zertifizierte Konnektoren erfolgen. Sprechen Sie sich mit Ihrem Anbieter ab, inwieweit der Konnektor für einen VPN-Zugangsdienst geeignet ist.
Damit man sich überhaupt bei einem VPN-Zugangsdienst registrieren kann, braucht man die freigeschaltete Praxiskarte (SMC-B).

Praxissoftware (PVS)

Auch die Praxissoftware muss dann entsprechend angepasst werden. Zuständig hierfür sind die Anbieter.

Wichtig ist, dass der PVS-Anbieter die Praxissoftware für die Funktionen freischaltet. Bei der Auswahl eines vom PVS unabhängigen Komponentenanbieters sollten Sie darauf achten, dass die technischen Komponenten mit Ihrem PVS-System kompatibel sind.

Wie viele Konnektoren und Kartenterminals braucht die Praxis?

Dies hängt von der Größe, der Anzahl der Standorte und der IT-Struktur der Praxis ab sowie davon, welche digitalen Anwendungen zukünftig genutzt werden sollen.

Klar ist: Jeder Praxisstandort benötigt eine Standardausstattung mit den oben genannten Komponenten.

Worauf sollten Sie auch achten?

Der Anbieter, mit dem Sie einen Vertrag zur Bereitsstellung und Installation der technischen Komponenten eingehen, sollte als Dienstleistung auch folgende Dienste anbieten:

  • Einweisung und Schulung des Praxispersonals in der Handhabung der Geräte und zur Durchführung des VSDM, Umgang mit technischen Störungen
  • Erhalt der Funktionsfähigkeit der Komponenten: Updateservice und Wartung bei Defekten/Störungen
HINWEISE ZUR BESCHAFFUNG

Außer der SMC-B-Karte erhalten Sie die gesamte Hard- und Software für die eGK-Onlineanbindung von einem externen Anbieter Ihrer Wahl. Informationen zu den verschiedenen Dienstleistern finden Sie u.a. auf der gematik-Homepage (www.gematik.de).

Sie können die Komponenten entweder im Gesamtpaket bei einem Dienstleister bestellen oder die Komponenten bei verschiedenen Anbietern beziehen.

Sollte Sie sich für ein Gesamtpaket entscheiden, wird der Einbau der Geräte durch einen Mitarbeiter des Anbieters vorgenommen, Sie müssen nicht selbst Hand anlegen. Der Mitarbeiter des Anbieters, von dem Sie die Komponenten bezogen haben, baut diese für Sie auf und installiert die notwendige Software.

Sollten Sie sich für letztere Variante entscheiden, müssen Sie selbst dafür sorgen, dass die Technik stabil funktioniert und alle Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.

Vergessen Sie nicht, vor dem Kauf der Komponenten mit dem Anbieter Ihres Praxisverwaltungssystems Rücksprache zu halten. Diese kommen im besten Fall direkt zu Ihnen in die Praxis und können Ihnen mitteilen ob die Systeme zusammen funktionieren und Ihnen so unangenehme Überraschungen ersparen.

Achten Sie weiterhin beim Kauf der Komponenten darauf, dass der Anbieter eine Hotline oder einen Servicedienst anbietet um im Falle von Störungen oder anderen Vorfällen sofort handeln zu können.

Erfahrungsgemäß dauert eine solche Installation ca. fünf Stunden. Planen Sie dies also ein, wenn Sie einen Installationstermin vereinbaren.

FINANZIERUNG DURCH KOSTENTRÄGER

Die Finanzierung der Kosten und des Aufwandes für die technische Ausstattung der Praxen ist gesetzlich geregelt.

§ 291a SGB V sieht vor, dass die Aufwände der Telematikinfrastruktur von den Kostenträgern erstattet werden. Eine entsprechende Finanzierungsvereinbarung ist auf Bundesebene zu treffen.

Abwicklung durch die KZV

Die Kosten für die Anschaffung und die Installation der neuen Komponenten sowie die Betriebskosten werden durch den GKV-Spitzenverband (GKV-SV) refinanziert. Die Erstattung der Kosten erfolgt über die KZV, welche dafür ein Antrags- und Änderungsverfahren anbietet.

Nach Anmeldung mit Ihrem eHBA haben Sie die Möglichkeit, sich auf der KZV-Internetseite über Ihren spezifischen Anspruch zur Refinanzierung zu informieren.

Erstausstattungspauschalen

Gemäß der getroffenen Vereinbarung werden die erstmaligen Anschaffungskosten mit einer sogenannten Erstausstattungspauschale rückerstattet.

Die Höhe der Pauschalen wurde so kalkuliert sein, dass sie die günstigsten Kosten eines Standard-Erstausstattungspaketes vollständig decken.

Für die Erstausstattung mit den genannten Komponenten und Diensten erhalten die anspruchsberechtigten vertragszahnärztlichen Praxen je Standort eine Pauschale, die in Abhängigkeit von der Praxisgröße gestaffelt wird.

Komponenten und Dienste 1-3 Zahnärzte 4-6 Zahnärzte > 6 Zahnärzte

Konnektor

1

1

1

Stationäres Kartenlesegerät

1

2

3

Smartcard (Kartenlesegerät)

1

2

3

SMC-B („Teamkarte“ bzw. „Praxisausweis“)

1

1

1

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

1 je Zahnarzt

1 je Zahnarzt

1 je Zahnarzt

VPN-Zugangsdienst

1

1

1

Berechnung Ihres Erstattungsanspruchs

Eine individuelle Berechnung Ihres Erstattungsanspruchs können Sie über unsere Internetseite nach Anmeldung mit dem eHBA abrufen.

Nach Eingabe des von Ihnen prognostizierten Datums der Inbetriebnahme wird errechnet, wie hoch die Refinanzierung der Komponenten und Dienste bei Ihrer aktuellen Praxiskonstellation ist.

Mobile Kartenterminals

Eine Pauschale für ein mobiles Kartenterminal und eine weitere SMC-B wird gewährt, wenn die Praxis gegenüber der KZV entweder mindestens 30 Besuchsfälle im Vorjahr oder im aktuellen Jahr oder den Abschluss eines Kooperationsvertrages gemäß § 119b Abs. 1 SGB V nachweist, welcher den Anforderungen der Rahmenvereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht.

In Ausweitung der Regelung gemäß § 2 Abs. 3 GFinV erhalten Praxen zwei mobile Kartenterminals je Standort, wenn an diesem Standort mindestens zwei Zahnärzte tätig sind, bzw. drei mobile Kartenterminals je Standort, wenn an diesem Standort mehr als zwei Zahnärzte tätig sind, finanziert, wenn entweder 100 bzw. 200 Besuchsfälle im Vorjahr/aktuellen Jahr nachgewiesen worden sind oder der Abschluss von mindestens drei bzw. fünf Kooperationsverträgen gem. § 119b Abs. 1 SGB V belegt worden ist.

  • Die Pauschale für das mobile Kartenlesegerät beträgt ab dem 01.01.2019 356,00 €, maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme.
  • Standorte mit 4 - 6 Zahnärzten erhalten einen Komplexitätszuschlag in Höhe von 230,00 €.
  • Standorte mit 7 und mehr Zahnärzten erhalten einen Komplexitätszuschlag in Höhe von 460,00 €.

Internetzugang und LAN

Der Zugang zum Internetzugang ist nicht Bestandteil Ihres Refinanzierungsanspruches zur TI-Anbindung. Mögliche Zugangs- und Anschlusskosten werden daher nicht (re-)finanziert. Hier wird davon ausgegangen, dass Anschlüsse an das Internet bereits in jeder Zahnarztpraxis vorhanden sind.

Sie bekommen lediglich eine Betriebskostenpauschale für den VPN-Zugangsdienst erstattet.

Weiterhin wird davon ausgegangen, dass in jeder Praxis ein Computernetzwerk (Lokal Area Network – LAN) existiert.

ERKLÄRUNG ZUM NACHWEIS DER ANBINDUNG AN DIE TELEMATIK-INFRASTRUKTUR GEGENÜBER DER KZV

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband am 19.07.2017 die Grundsätze der Finanzierung der Telematikinfrastruktur für den Wirkbetrieb des Online-Rollout Stufe 1 in einer Grundsatzfinanzierungsvereinbarung (GFinV) festgeschrieben. Darin ist unter anderem die Finanzierung der technischen Ausstattung für die Vertragszahnarztpraxen geregelt.

Aus § 5 GFinV folgt die Notwendigkeit für jeden Vertragszahnarzt, gegenüber der KZV nachzuweisen, zu welchem Zeitpunkt er seine Praxis an die Telematikinfrastruktur angeschlossen und diese damit erstmalig in Betrieb genommen hat.
Erst dann entsteht gegenüber der KZV ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstausstattung mit den in der Vereinbarung genannten Komponenten und Diensten.

Aus diesem Grund möchten wir Sie bitten, die Erklärung zum Nachweis der Anbindung an die Telematikinfrastruktur zu gegebener Zeit auszufüllen und zeitnah (innerhalb von vier Wochen) nach erfolgter Anbindung an die TI (und erstem Stammdatenabgleich in der Praxis) an die KZV Sachsen-Anhalt per Fax oder per Post zurück zu schicken.

Die Erklärung ist durch den Praxisinhaber, bei Berufsausübungsgemeinschaften durch alle zugelassenen Vertragszahnärzte, die Gesellschafter der BAG sind, zu unterzeichnen.

Download:

Erklärung zum Nachweis der Anbindung an die Telematikinfrastruktur gegenüber der KZV

ABLAUF DER ERSTEN PFLICHTANWENDUNG: VERSICHERTENSTAMMDATENABGLEICH (VSD)

In den Zahnarztpraxen werden die Stammdaten der Patienten online abgeglichen und bei Bedarf direkt auf der eGK und im Praxisverwaltungssystem aktualisiert. Das geschieht weitgehend automatisch beim Einlesen der eGK.

Einlesen der eGK

Nimmt der Patient das erste Mal im Quartal Leistungen der GKV in Anspruch, ist in der betreffenden Praxis der Abgleich durchzuführen. Der Vorgang findet weitgehend automatisch statt. Wie bisher stecken die Mitarbeiter am Empfang die Karte in das Kartenterminal. Es wird automatisch ein Verbindung zum Versichertenstammdatendienst der Krankenkassen aufgebaut und geprüft, ob der Versichertenstammdatenabgleich bereits durchgeführt wurde. Falls nicht, wird geprüft, ob neue Datensätze für die betreffende Karte vorliegen (z.B. Adress- und/oder Namensänderung) und diese ggf. aus der TI geladen und auf die Karte geschrieben.

1. Fall: Die Daten auf der eGK sind aktuell:

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am Empfang erhält eine entsprechende Meldung. Er oder sie entfernt die Karte aus dem Kartenterminal.

2. Die Stammdaten des Versicherten bei der Krankenkasse wurden aktualisiert. Die Daten auf der eGK sind somit nicht mehr aktuell:

Liegen der Krankenkasse aktualisierte Stammdaten vor, zum Beispiel eine neue Adresse, müssen die Daten auf der Gesundheitskarte des Patienten entsprechend aktualisiert werden. Dies geschieht automatisch. Der Mitarbeiter am Empfang kann die aktualisierten Daten dann auch direkt in das PVS übernehmen, ohne sie per Hand eingeben zu müssen. Nach erfolgreicher Aktualisierung erhält er eine entsprechende Meldung. Der Mitarbeiter nimmt die Karte aus dem Kartenterminal.

3. Es besteht kein gültiges Versichertenverhältnis:

Der Mitarbeiter am Empfang erhält einen entsprechenden Hinweis. Dann greifen die Regelungen des Bundesmantelvertrages
(§ 8 BMV-Z) bzw. des Ersatzkassenvertrages (§ 12 EKVZ) zur Nichtvorlage eines gültigen Versicherungsnachweises.

Dauer eines Prüfvorganges

Die gesamte Prüfung der Daten eines Versichertern dauert in der Regel ca. 3-6 Sekunden, maximal jedoch 13 Sekunden. Dabei müssen Sie sich um nichts kümmern, denn die Geräte übernehmen alle Arbeitsschritte vom Datenabgleich im PVS bis zur Speicherung des Prüfnachweises selbst.

Ziel der gematik ist es aber, den gesamten Prozess auf sieben Sekunden zu begrenzen. Sollte der Online-Dienst einmal nicht erreichbar sein, wird die Online-Prüfung spätestens nach 30 Sekunden abgebrochen und eine erfolgreiche Überprüfung unterstellt. Das verhindert, dass der Praxisbetrieb aufgrund technischer Störungen unnötig unterbrochen wird.

Wichtig: Zuständig dafür, dass die Stammdaten auf dem neuesten Stand sind, bleibt der Patient. Er hat weiterhin dafür zu sorgen, dass seine Krankenkasse seine aktuellen Daten hat.

Krankenkassen haben keinen Einblick in die Daten auf dem PC der Zahnarztpraxis

Die Krankenkassen werden weiterhin keinen Zugriff auf Praxissysteme haben und auch keine Zahnarzt-Patienten-Profile erstellen können. Identitätsdaten der Praxis werden nicht an die Kassen gesendet. Die Anfragen zur Aktualisierung der Versichertenstammdaten werden immer anonymisiert.

WEITERE ANWENDUNGEN

Auf der Internetseite der gematik erhalten Sie Informationen über die weiteren digitalen Anwendungen der eGK.

gematik:

https://www.gematik.de/anwendungen/

KRANKENKASSEN HABEN KEINEN EINBLICK IN DIE DATEN DES PRAXIS-PCs

Die Krankenkassen werden weiterhin keinen Zugriff auf Praxissysteme haben und auch keine Zahnarzt-Patienten-Profile erstellen können. Identitätsdaten der Praxis werden nicht an die Kassen gesendet. Die Anfragen zur Aktualisierung der Versichertenstammdaten werden immer anonymisiert.

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