Aktuelle Frage

Aktuelle Frage

Ab welchem Zeitpunkt besteht die Berechtigung zur Abrechnung der Zuschlags- und Besuchsgebühren mit Kooperationsvertrag nach § 119b Abs. 1 SGB V?

Die Leistungen sind ab dem Abrechnungsquartal abrechenbar, in dem der Kooperationsvertrag der KZV vorgelegt wurde und diese die Abrechnungsberechtigung konstitutiv feststellt.

Die BEMA- Positionen 172a bis 172d sowie 154,155 und 182 sind als Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V über die KZV abrechenbar. Ausschlaggebend für die Abrechnungsberechtigung ist dabei nicht das Datum des Abschlusses eines Kooperationsvertrages zwischen Pflegeeinrichtung und Vertragszahnarzt, sondern die konstitutive Feststellung der Abrechnungsfähigkeit durch die KZV. Weiterhin gilt: Leistungen sind ab dem Abrechnungsquartal abrechenbar, in dem der Kooperationsvertrag der KZV vorgelegt wurde und diese die Abrechnungsberechtigung konstitutiv feststellt. Für Leistungen, die im Vorquartal in Pflegeeinrichtungen erbracht worden sind, besteht diese Berechtigung somit nicht, jedoch weiterhin die Möglichkeit zur Abrechnung der Besuchs- und Zuschlagsgebühren (153, 171a, 171b) für die aufsuchende Versorgung immobiler Patienten ohne Kooperationsvertrag.

Fallbeispiel:

Angenommen, Sie haben am 01. Februar 2015 einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V mit einer stationären Pflegeeinrichtungen abgeschlossen und den Kooperationsvertrag im März der KZV vorgelegt. Diese hat ihnen die Abrechnungsberechtigung zugleich konstitutiv bestätigt. Somit haben Sie seit dem 01. Februar die Berechtigung zur Abrechnung der Leistungen 172a bis 172d sowie 154,155 und 182.
Sollten Sie den Kooperationsvertrag jedoch erst im Mai 2015 bei der KZV vorlegen, besteht die Berechtigung zur Abrechnung der Leistungen 172a bis 172d sowie 154,155 und 182 erst ab April 2015. Für erbrachte Leistungen im ersten Quartal können Sie jedoch Besuchs- und Zuschlagsgebühren (153, 171a, 171b) für die aufsuchende Versorgung immobiler Patienten abrechnen.

Abteilung Abrechnung
der KZV
Sachsen-Anhalt


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