Aktuelle Frage

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Gewährleistung für Zahnersatz nach Praxisaufgabe: Wie verhält man sich bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eines Patienten?

1) Praxisaufgabe ohne Praxisübernahme bzw. –Nachfolger
 
Wenn ein Zahnarzt beispielsweise rentenbedingt nicht mehr tätig ist, muss sich der Patient zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Mängelbeseitigung dennoch an seinen erstbehandelnden Zahnarzt oder seine Krankenkasse wenden. Der haftende Zahnarzt kann dem Patienten sofort abhelfen, indem er seine Nachbesserungskosten übernimmt. Am besten setzt er sich mit Einwilligung seines Patienten mit einem Zahnarzt in Verbindung, der diese Nachbesserung durchführen sollte. Solange der erstbehandelnde Zahnarzt im Besitz einer Approbation ist, kann er immer noch selbst eine Nachbesserung durchführen. Eine vertragszahnärztliche Zulassung ist in diesem Fall keine zwingende Voraussetzung. Darüber hinaus kann sich die Krankenkasse mit dem erstbehandelnden Zahnarzt oder der KZV Sachsen-Anhalt in Verbindung setzen, um in einem Gewährleistungsfall eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Krankenkasse kann weiterhin innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Gutachten in Auftrag geben. Daraufhin kann von der KZV Sachsen-Anhalt bei Vorliegen aller anspruchsbegründenden Voraussetzungen ein Rückforderungsbescheid erlassen werden. Eine Rückzahlung des Kassenanteils erfolgt vom Zahnarzt selbst unmittelbar an die Krankenkasse des Versicherten. Eine Regressbuchung über die KZV Sachsen-Anhalt wird nicht mehr durchgeführt. Die Eigenanteile müssen dem Patienten zurückgezahlt werden. Im Todesfall eines Zahnarztes haften seine Erben in gleichem Umfang. Zur Nachbesserung in natura sind sie allerdings weder berechtigt noch verpflichtet.
 
2) Praxisaufgabe mit Praxisübernahme bzw. –Nachfolger
 
Für den Fall einer Praxisübernahme kann in einem Praxisübernahmevertrag vereinbart werden, dass der Praxisnachfolger zur kostenlosen Nachbesserung im Rahmen der zweijährigen Gewährleistung verpflichtet wird. Die Kostenfrage wird intern zwischen den Vertragsparteien geregelt. Aufgrund einer freien (Zahn)Arztwahl des Versicherten gem. § 76 SGB V ist er an die Vereinbarung zur Durchführung der Nachbesserung durch den Praxisnachfolger nicht gebunden. Allerdings entspricht es regelmäßig dem Interesse des Patienten, dass eine Nachbesserung in der gleichen Praxis vom Praxisnachfolger durchgeführt wird. Selbstverständlich kann ein Praxisnachfolger auch ohne eine entsprechende Klausel in einem Praxisübernahmevertrag eine Nachbesserung durchführen. In diesem Fall gilt das oben Gesagte.
 
3) Berufshaftpflichtversicherung (sog. Nachhaftpflichtversicherung)
 
In der Regel tritt die Berufshaftpflichtversicherung für die Forderungen hinsichtlich der Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung nicht ein, da es sich um einen sog. Erfüllungsschaden handelt, der vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist. Von der Berufshaftpflichtversicherung können im Zusammenhang mit einer prothetischen Versorgung in einem eingetretenen Schadensfall standardmäßig nur das Schmerzensgeld sowie etwaige Folgekosten (z.B. Fahrtkosten) des Patienten getragen werden. Es ist daher sinnvoll, im Vorfeld zu klären, in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung in solchen Fällen die Kosten tragen wird.

Ass. jur. Alexander Iyet
KZV Sachsen-Anhalt

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