Aktuelle Frage

Aktuelle Frage

Greift die Gewährleistung des Zahnarztes auch dann, wenn ein Dentallabor eigenständig Veränderungen an einer Prothese vornimmt?

Allen Zahnärzten ist bekannt, dass ein Zahnersatz häufig auch bei äußerster Präzision des Zahnarztes nicht "auf Anhieb" beschwerdefrei sitzt. Oft sind mehrere Nachbesserungen durch Zahnarzt und Dentallabor erforderlich. In der Regel schickt der Zahnarzt eine Prothese ins Dentallabor, wo diese entsprechend nachgebessert und anschließend von dem Zahnarzt wieder eingesetzt wird. Manchmal verweist aber der Zahnarzt den Patienten an das Dentallabor, wo ein Zahntechniker versucht, unmittelbar am Patienten die Nachbesserungen der Prothese durchzuführen. Eine solche Vorgehensweise ist natürlich gesetzlich verboten, da der Zahntechniker ein Handwerker ist, und eine zahnheilkundliche Tätigkeit am Menschen nicht ausüben darf.

Wie ist es aber, wenn der Patient persönlich ins Dentallabor geht und dort Änderungen an der Prothese durchführen lässt, die vorher mit dem Zahnarzt nicht abgesprochen worden sind? Nach einer aktuellen Entscheidung des SG Mainz vom 02.12.2015 - S 16 KA 361/12 führt dieser Umstand nicht zu einer Exkulpation (Schuldbefreiung) des Zahnarztes. Laut Begründung des Urteils des SG Mainz muss der Zahnarzt sich ein Verschulden des zahntechnischen Labors, welches den Zahnersatz hergestellt hat und hieran ggfs. Nachbesserungen vornimmt, entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen. Ein Zahnarzt kann einen Patienten bezüglich zahntechnischer Nachbesserungen nicht unmittelbar an das Dentallabor verweisen, sondern hat diese in eigener Verantwortung, gegebenenfalls unter zu Hilfenahme eines Dentallabors durchzuführen bzw. zu veranlassen.

Das SG Mainz hat beim vorliegenden Sachverhalt festgestellt, dass der Zahnarzt die Versicherte an das Dentallabor verwiesen oder zumindest Kenntnis davon gehabt hat, dass sie sich für Nachbesserungen ins Dentallabor begibt. Sowohl für die Versicherte, die mit dem Dentallabor keine eigenständige Vertragsbeziehung einging, als auch für das Dentallabor, das die Versicherte nach den vorgenommenen Änderungen nunmehr ausschließlich an den Zahnarzt verwies und den Zahnarzt unmittelbar über die vorgenommenen Änderungen informierte, stand offensichtlich außer Zweifel, dass das Zahnlabor für den Zahnarzt tätig wurde.

Dass das Zahnlabor im Innenverhältnis zum Zahnarzt ggf. seine Kompetenzen überschritten hat, beschränkt die Verantwortlichkeit des Zahnarztes im Außenverhältnis zur Versicherten bzw. deren Krankenkasse nicht. Insoweit ist dem Zahnarzt jedenfalls ein Organisationsverschulden dahingehend anzulasten, dass er der Versicherten die Möglichkeit eröffnete, unmittelbar im Dentallabor Änderungen zu verlangen, ohne seine Vertragspartner des Dentallabors ausreichend zu instruieren. Das Dentallabor in Tätigkeit für den Zahnarzt hätte keine Änderungen vornehmen dürfen, die zu einer Mangelhaftigkeit des Zahnersatzes führten, auch wenn die Versicherte diese Änderungen ausdrücklich verlangte. Durch das Dentallabor vorgenommene Änderungen liegen aber innerhalb der Sphäre des Vertragszahnarztes.

Assessor Alexander Iyet
KZV Sachsen-Anhalt


Aktuelle Frage / Archiv

Zurück