Aktuelle Frage

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Kann der Doktortitel in Personenstandsregistern eingetragen werden?

Der BGH (Beschluss vom 4. September 2013, Az.: XII ZB 526/12) hat hierzu entschieden, dass akademische Grade seit dem Inkrafttreten des reformierten Gesetzes am 1.1.2009 nicht mehr in Personenstandsregistern einzutragen sind.

In dem vom BGH entschiedenen Fall wollte der Vater, dass sein Familienname in der Geburtsurkunde seines Sohnes mit dem Doktortitel "Dr." eingetragen wird. Zur Begründung des Beschlusses führte der BGH aus: "Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG werden im Geburtenregister, soweit es die Eltern des Kindes betrifft, deren Vornamen und Familiennamen sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, beurkundet. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich hieraus eine Eintragungsfähigkeit für akademische Grade der Eltern nicht ergeben kann, weil akademische Grade keine Bestandteile des Namens sind." Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass die historischen Vorläufer des heutigen Personenstandsgesetzes keine konkreten gesetzlichen Vorschriften zur Eintragung von akademischen Graden in Geburtenregistern, Geburtenbüchern oder Geburtsurkunden enthielten. Die bisherigen Eintragungen beruhten auf Gewohnheitsrecht, das nach der Reform des Personenstandsgesetzes außer Kraft gesetzt wurde.

Dasselbe betrifft die Eintragungen im Sterberegister und in der Sterbeurkunde (OLG Karlsruhe, 11.12.2012 - 11 Wx 42/10). So hat die Witwe eines verstorbenen Arztes geklagt, da der Doktortitel ihres Ehemannes nicht in die Todesurkunde aufgenommen wurde. Nach Auffassung des Senats ist der bisherigen tatsächlichen Übung zur Eintragung akademischer Grade in die Personenstandsregister durch das Personenstandsrechtsreformgesetz mit Wirkung ab dem 01.01.2009 die rechtliche Grundlage entzogen worden.

Ass. jur. Alexander Iyet
KZV Sachsen-Anhalt


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