Aktuelle Frage

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Müssen Zahnärzte eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen?

Seit Jahren sehen sich Ärzte und Zahnärzte dem Vorwurf zunehmender Behandlungsfehler ausgesetzt. Tatsächlich rangierte nach einer Statistik des MDK die Zahnmedizin in einem Vergleich der medizinischen Fachgebiete im Jahr 2013 auf Platz drei der häufigsten Verdachtsfälle; die höchste Anzahl an Vorwürfen entfiel der Statistik zu Folge auf das Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie.

Ein Grund für die steigenden Zahlen ist im Patientenrechtegesetz zu sehen, welches 2013 in Kraft getreten ist. Danach sollen die Krankenkassen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die aus Behandlungsfehlern entstanden sind, unterstützen. Überdies wurde nach Konkretisierung durch die Rechtsprechung teilweise die Beweislast zu Gunsten der Patienten umgekehrt, so dass es geschädigten Patienten nunmehr leichter fällt, Ersatzansprüche geltend zu machen.

Eine Berufshaftpflichtversicherung dient dem Schutz betroffener Patienten und bezweckt eine Absicherung des behandelnden Zahnarztes vor der Inanspruchnahme aus seinem Privatvermögen. Die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt sieht in § 4 ihrer Berufsordnung vor, dass ein Zahnarzt ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein muss. Auch nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe in Sachsen-Anhalt hat ein Kammerangehöriger grundsätzlich eine Berufshaftpflicht abzuschließen und während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten.

Da eine regelmäßige Überprüfung dieser Pflicht nicht stattfindet, hat sich die Rechtsprechung vermehrt mit Arzthaftungsprozessen zu beschäftigen, in denen der betroffene (Zahn)Arzt keinem Versicherungsschutz unterliegt. In diesen Fällen besteht ein nicht zu vernachlässigendes Kostenrisiko, da neben den Fallzahlen auch die Schadensummen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen sind. Schmerzensgeld, mehrere Gutachten sowie Anwalts- und Gerichtskosten können, auch im zahnärztlichen Bereich, schnell fünfstellige Beträge ergeben.

Die KZV Sachsen-Anhalt möchte daher in diesem Zusammenhang auf die Entwicklung der Rechtsprechung und dem damit einhergehenden Haftungsrisiko bei fehlendem Versicherungsschutz hinweisen.


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