Aktuelle Frage

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Muss eine elektronische Gesundheitskarte bei fehlendem Lichtbild zurückgewiesen werden?

Nein. Legt ein Patient eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) vor, auf der das Lichtbild fehlt, ansonsten aber alle Identitätsdaten offensichtlich stimmen, darf diese allein aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden.

Der Vertragszahnarzt hat sich anhand der auf der eGK aufgebrachten optischen Identitätsdaten zu vergewissern, ob die eGK dem Patienten zuzuordnen ist. Die Überprüfung beschränkt sich auf die unmittelbar daraus hervorgehenden offensichtlichen Unstimmigkeiten hinsichtlich des aufgebrachten Lichtbildes, des Alters und des Geschlechts.

Auch wenn die Krankenkassen angehalten sind, jeden Versicherten nach Vollendung des 15. Lebensjahres zeitnah mit einer eGK mit Lichtbild auszustatten, kann eine gültige eGK ohne Lichtbild auch bei Versicherten, die älter als 15 Jahre sind, bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraumes eingelesen werden. Keinesfalls müssen Sie als Vertragszahnarzt hinterfragen, ob das Fehlen des Lichtbildes rechtlich zulässig ist oder nicht. Allein die Krankenkassen tragen das Haftungsrisiko für ihre ausgegebenen Karten. Bei der Vorlage einer gültigen eGK ohne Lichtbild erfolgt die Prüfung lediglich anhand der weiteren auf der eGK angebrachten Identitätsdaten zum Alter und Geschlecht des Versicherten, ob diese erkennbar falsch sind.

Eine eGK kann daher nicht allein wegen des fehlenden Lichtbildes zurückgewiesen werden. Sie sind auch nicht verpflichtet, sich in einem solchen Fall weitere Hilfsmittel (z. B. Personalausweis) vorlegen zu lassen.

Abteilung Abrechnung
KZV Sachsen-Anhalt


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