Aktuelle Frage

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Wann darf ein Zahnarzt eine Behandlung ablehnen?

Diese Frage stellt sich in verschiedenen Einzelfallkonstellationen immer wieder. Grundsätzlich übernimmt der Zahnarzt mit seiner Zulassung gleichzeitig die Verpflichtung, gesetzlich krankenversicherte Patienten nach dem Sachleistungsprinzip zu behandeln. Nichtsdestotrotz kann der Zahnarzt in Ausnahmefällen eine Behandlung ablehnen. Nach §§ 4 Abs. 6 BMV-Z, 7 Abs. 6 EKV-Z darf der Vertragszahnarzt die Behandlung oder Weiterbehandlung eines Versicherten in begründeten Fällen ablehnen. Von der Ablehnung der Weiterbehandlung hat er die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu unterrichten.

Die Kassenpatienten können beispielsweise aus folgenden Gründen abgelehnt werden:

  • Eine Aufnahme der neuen Patienten ist aufgrund der Arbeitsüberlastung und Kapazitätserschöpfung nicht mehr möglich.
  • Zahnärztliche Anordnungen (z.B. Einnahme von Arzneimitteln) werden wiederholt nicht befolgt.
  • Der Patient verlangt beharrlich medizinisch nicht begründete oder unwirtschaftliche Behandlungsmaßnahmen.
  • Bei anmaßendem Verhalten des Patienten, schweren Beleidigungen oder Drohungen, etwaigen Strafanzeigen sowie Arzthaftungsprozessen.
  • Die Behandlung liegt außerhalb des Fachgebietes, sodass die notwendigen medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht oder nicht ausreichend vorliegen.

Eine eventuell abweichende Auffassung des Patienten oder das Einholen einer zahnärztlichen Zweitmeinung ist niemals als Ausdruck des Misstrauens zu werten. Diese Umstände sind nicht geeignet, die Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Der Zahnarzt darf aber durchaus ein sozialadäquates Verhalten vom Patienten erwarten. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, den Patienten erstmals zu einem störungsfreien Verhalten zu ermahnen und für den Wiederholungsfall mit einer möglichen Behandlungsablehnung anzudrohen. Der Zahnarzt kann hierüber zu Nachweiszwecken entsprechende Aktennotiz machen.

Der Zahnarzt muss zwar Behandlungswünsche der Patienten beachten, sie aber nur insoweit umsetzen, wenn er selbst von einer Indizierung der Behandlung überzeugt ist. Eine medizinisch unvertretbare Behandlung des Patienten, die ausschließlich auf seinem Wunsch beruht, entbindet den Zahnarzt nicht von seiner eigenen Haftung.

Die Kassenpatienten dürfen aber niemals willkürlich von einer Behandlung ausgeschlossen werden. Ebenso ist in Notfällen oder in akuten Schmerzfällen eine Behandlungsablehnung verboten.

Assessor Alexander Iyet
KZV Sachsen-Anhalt


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