Aktuelle Frage

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Was ist beim Krankenkassenwechsel zu beachten?

Nachfragen von Seiten einiger Zahnärzte haben uns veranlasst, einige grundlegende Gesichtspunkte des Krankenkassenwechsels kurz darzustellen.

In Deutschland gilt neben einer allgemeinen Krankenversicherungspflicht (§ 5 SGB V) eine freie Wahl der Krankenkasse (§ 175 SGB V). Eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ist jedoch gem. § 8 SGB V unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen.

Versicherte können grundsätzlich die Krankenkasse jederzeit wechseln. Dazu ist Folgendes zu beachten:

Krankenkassenwechsel

Die Voraussetzungen zum Krankenkassenwechsel sind in § 175 Abs. 4 SGB V geregelt. Eine Kündigung der Krankenversicherung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber der Krankenkasse erklärt werden. Das Kündigungsschreiben kann persönlich oder per Post bzw. Fax an die zuständige Krankenkasse des Versicherten übermittelt werden.

Mindestbindungsdauer

Nach § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V sind die Versicherten an die Wahl ihrer Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Das heißt, dass ein erneutes Kassenwahlrecht frühestens zum Ablauf der Bindungsfrist ausgeübt werden kann (Ausnahme: Mindestbindungsdauer bei Wahltarifen gem. § 53 Abs. 8 SGB V beträgt ein Jahr bzw. drei Jahre je nach Art des Wahltarifs). Ferner entfällt die gesetzliche Mindestbindungsfrist bei freiwillig Versicherten, wenn der Versicherte von der gesetzlichen in eine private Krankenkasse wechseln möchte.

Kündigungsfrist

Nach § 175 Abs. 4 S. 2 SGB V kann die Mitgliedschaft jeweils zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beim Krankenkassenwechsel beträgt somit zwei Monate zum Monatsende (Ausnahme: Sonderkündigungsrecht bei Erhebung bzw. Erhöhung von Zusatzbeiträgen). 

Kündigungsbestätigung

Nach § 175 Abs. 4. S 3 SGB V hat die Krankenkasse dem Mitglied, unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Mitteilungspflicht

Der Arbeitgeber sollte über den Krankenkassenwechsel rechtzeitig informiert werden, damit er eine erforderliche Ummeldung vornehmen kann.

Für einige Krankenversicherte (Beamte, Freiberufler, Selbstständige) können zum Teil abweichende Regelungen gelten bzw. weitere Optionen beim Krankenkassenwechsel gegeben sein (z.B. Wechsel in eine private Krankenversicherung).

Assessor Alexander Iyet 
KZV Sachsen-Anhalt





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