Aktuelle Frage

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Was ist das Freiberufregistrat?

Seit einigen Wochen erreichen die KZV Sachsen-Anhalt immer wieder Anfragen zahnärztlicher Kollegen was sich hinter dem „Freiberufregistrat“ verbirgt.

Die betreffenden Zahnärzte bekamen postalisch, später auch per Fax, ein Schreiben dieses „Freiberufregistrats“ mit der Aufforderung zugesandt, fehlende oder fehlerhafte Daten zu ergänzen bzw. zu korrigieren.

Von seiner Aufmachung kommt dieses Schreiben zunächst ganz unverfänglich daher, scheint es sich doch lediglich um eine Abfrage zu handeln, bei der, ohne Zustimmung des Adressaten, in ein Register eingetragene Daten überprüft und die eigene E-Mail- bzw. Internetadresse ergänzt werden soll. Das Freiberufregistrat erweckt dabei – beispielsweise durch das Verwenden (fiktiver) Wappen – den Eindruck, eine öffentlich-rechtliche Behörde zu sein, der man verpflichtet ist, die entsprechenden Informationen mitzuteilen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Eintragung in das Register ist freiwilliger und rechtsgeschäftlicher Natur.

Das „Freiberufregistrat“ ist eine seit Januar 2015 unter der Firma „GES Registrat“ im Handelsregister eingetragene GmbH, die mittels der versandten Schreiben unvorsichtige Freiberufler in einen Vertragsabschluss zur Registrierung weiterer Daten zu locken versucht. Aus dem klein gedruckten Fließtext ergibt sich, dass bei Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens ein jährlicher Mindestbetrag in Höhe von 588,00 Euro während einer Laufzeit von zwei Jahren fällig wird.

Zahnärzte, die entsprechende Post des „Freiberufregistrats“ erhalten, wurden in der Regel bereits (kostenfrei) von dem Unternehmen auf dessen Homepage (www.freiberufregistrat.de) vermerkt. Die KZV Sachsen-Anhalt erkennt in einer darüber hinausgehenden Registrierung zu einem Jahrespreis in Höhe von 588,00 Euro keinen weiterführenden Nutzen. Es wird daher empfohlen, entsprechende Post des „Freiberufregistrats“ zu vernichten und auf die Anfragen des Unternehmens nicht zu antworten.

Sollten vereinzelte Zahnärzte in Unkenntnis des Jahresbeitrags bereits entsprechende Schreiben beantwortet haben, empfiehlt sich eine Anfechtung der eigenen Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB zu prüfen. Der Gesetzgeber gewährt in solchen Fällen eine Anfechtungsfrist von bis zu einem Jahr. Anwaltliche Hilfe ist hierfür nicht zwingend erforderlich, kann jedoch beim Abfassen einer Anfechtungserklärung hilfreich sein.

Auch in Zukunft sollten Zahnärzte besonders vorsichtig sein, wenn unbekannte Unternehmen oder vermeintliche Behörden Daten und Unterschriften verlangen. In Zeiten des Internets sind Praxisnamen und die dazu gehörigen Daten schnell gefunden; das Vorgehen des „Freiberufregistrats“ ist lediglich ein aktuelles Beispiel unter vielen anderen.

Steffen Dippe und Alexander Iyet
KZV Sachsen-Anhalt


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