Aktuelle Frage

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Was muss bei der Namensgebung einer Zahnarztpraxis beachtet werden?

Der Praxisname ist das Aushängeschild jeder Zahnarztpraxis. Mit dem Praxisnamen wird die Praxis nach außen beworben und über lange Zeiten den Patienten bekannt gemacht. Häufig wurde viel Zeit und auch Geld in die Außendarstellung mit dem Praxisnamen investiert.

Umso ärgerlicher ist es dann, wenn der Praxisname unzulässig ist und verändert werden muss. Die Folgen einer möglichen Abmahnung sind oft weitreichend: es müssen sofort alle Geschäftspapiere, der Internetauftritt und sämtliche Werbemaßnahmen geändert werden, was eine nicht unerhebliche Kostenbelastung für die Praxis nach sich zieht. Zeitgleich muss in kürzester Zeit ein neuer Name gefunden werden.

Aus diesem Grund ist es ratsam, vor der Auswahl des Praxisnamen die Wunschbezeichnung fachkundig überprüfen zu lassen.

Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Vorgaben in der Berufsordnung für Zahnärzte. In § 21 Abs. 1 heißt es unter anderem: „Dem Zahnarzt sind sachangemessene Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet.“ Allerdings „darf eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden“, § 21 Abs. 5 der Berufsordnung für Zahnärzte.

In den Fällen einer gemeinsamen Berufsausübung sind alle Namen der Praxisinhaber, die Berufsbezeichnungen und gegebenenfalls die jeweilige Rechtsform anzugeben.

Willkürliche Eigennamen sind somit einer kritischen Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie einen Rückschluss auf den bzw. die tatsächlichen Praxisinhaber zulassen und demzufolge für Patienten, KZV, Krankenkassen, Apotheken etc. identifizierbar sind.

Ansprechpartner:
ZÄK Sachsen-Anhalt


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