Aktuelle Frage

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Was muss man bezüglich des Mindestlohnes ab 2015 beachten?

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber, so steht es in Paragraf 1 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes. Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde (Abs. 2).
Die Qualifikation spielt dabei keine Rolle; den Mindestlohn-Anspruch haben ausgebildete wie nicht ausgebildete Arbeitnehmer, auch Quereinsteiger, gleichermaßen. Ausgenommen sind lediglich Minderjährige und für die ersten sechs Monate der Beschäftigung Langzeitarbeitslose. Auch Praktikanten gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes und haben damit ebenfalls Anspruch auf den Mindestlohn; hier gibt es allerdings einige Ausnahmen – beispielsweise Pflichtpraktika, berufsorientierende Praktika oder Praktika zur Berufsausbildungsvorbereitung.
Auch geringfügig Beschäftigte (bis zu 450 Euro im Monat) haben Anspruch auf 8,50 Euro pro Stunde. Das kann die Konsequenz haben, dass sie ab 2015 dann weniger Stunden arbeiten müssen, um weiter unter die Regelungen zu geringfügiger Beschäftigung zu fallen.
Auszubildende erhalten nicht den Mindestlohn, sondern eine Ausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz. Deren (Mindest-)Höhe bestimmt für  Zahnmedizinische Fachangestellte in Sachsen-Anhalt die Kammerversammlung der Zahnärztekammer.
Praxismitarbeiter bekommen in der Regel Gehalt. Viele Zahnärzte haben sich darum über den Stundenlohn bisher wohl kaum Gedanken gemacht. Ihn zu errechnen ist komplizierter, als es sich anhört. Am besten befragt man dazu seinen Steuerberater.
Wer bislang seinem Mitarbeiter weniger als 8,50 Euro je Stunde zahlt, muss den Arbeitsvertrag anpassen. Es reicht eine schriftliche Ergänzung zum bestehenden Vertrag.

Torsten Hallmann,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Rechtsberater der ZÄK


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