Aktuelle Frage

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Welche Auswirkung hat die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB auf arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln?

Zum 1. Oktober 2016 ist ein neu gefasster § 309 Nr. 13 BGB in Kraft getreten. Typischerweise enthalten viele Arbeitsverträge sog. Ausschlussklauseln, wonach Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Derartige Ausschlussklauseln, die vom Arbeitnehmer eine "schriftliche Geltendmachung" seiner Ansprüche verlangen, verstoßen künftig gegen § 309 Nr.13 b) BGB, da sie eine strengere Form als die "Textform" vorschreiben.

Die neue Bestimmung des § 309 Nr. 13 b) BGB lautet:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam...

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden...

b) an eine strengere Form als die Textform...“

Da die Arbeitsverträge in der Regel vom Arbeitgeber einseitig vorformuliert und dem Arbeitnehmer zur Unterzeichnung vorgelegt werden, gelten für solche Arbeitsverträge die Regelungen der AGB über Fristen- und Formvorschriften entsprechend.

§ 309 Nr. 13 BGB in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Fassung ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 30. September 2016 entstanden ist. Zuvor vereinbarte Schriftformerfordernisse in Ausschlussklauseln bleiben daher wirksam. Eine Formulierung der Ausschlussklauseln in den nach dem 30. September 2016 geschlossenen Arbeitsverträgen kann wie folgt lauten:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen drei
Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.“

Ein Fax, eine E-Mail, eine SMS oder eine WhatsApp-Nachricht reichen künftig für die Wahrung der Textform aus. Sollten aber die alten Arbeitsverträge in irgendeiner Art und Weise abgeändert werden, empfiehlt es sich gleichzeitig die Ausschlussklauseln anzupassen.

Ass. jur. Alexander Iyet
KZV Sachsen-Anhalt


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