Aktuelle Frage

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Wem obliegt die Aufbewahrung des Bonusheftes?

In letzter Zeit erhalten wir zunehmend Anfragen von Patienten, denen wir aus unterschiedlichen Gründen bei der Rekonstruktion von Bonusheften Unterstützung leisten sollen. Nicht selten ergibt sich aus den Gesprächen, dass die Bonushefte in den Zahnarztpraxen aufbewahrt wurden, die Praxen inzwischen geschlossen sind, der Behandler verstorben oder verzogen ist. Auch bei einem Behandlerwechsel werden wir um Mithilfe bei der Aushändigung des Bonusheftes vom Vorbehandler oder der Nachtragung von Daten gebeten.

Aus diesem Grund möchten wir an dieser Stelle wiederholt darauf hinweisen, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, Bonushefte für den Patienten bei den Patientenunterlagen in der Zahnarztpraxis zu verwahren, um gegebenenfalls einem Verlust bei den Patienten zu begegnen. Die Aufbewahrungspflicht trifft prinzipiell den Patienten und nicht den behandelnden Zahnarzt.

In diesem Zusammenhang zu beachten ist weiterhin, dass die Aufbewahrung bei den Patientenunterlagen in der Praxis auch eine unzulässige Bindung des Patienten an seinen Zahnarzt darstellen kann und damit einer berufsrechtlich unzulässigen Einschränkung des Rechts auf freie Arztwahl gleichzusetzen ist.

Darüber hinaus besteht ebenso die Gefahr, dass das in der Praxis für den Patienten verwahrte Bonusheft (unwiederbringlich) verlustig geht. Im Fall eines verlorenen Bonusheftes kann der Zahnarzt selbstverständlich ein neues ausstellen, wenn anhand der Patientendokumentation nachvollzogen werden kann, wann eine Untersuchung oder Prophylaxe bei dem jeweiligen Patienten durchgeführt worden ist. Problematisch wird es dann, wenn der Patient zuvor einen anderen Zahnarzt konsultiert hat, der möglicherweise nicht mehr oder nur schwer erreichbar ist. Diese Eintragungen einer vorhergehenden Behandlung kann und darf der jetzige Zahnarzt nicht vornehmen.

Vollkommen unerfreulich wird die Situation, wenn der Zahnarzt nicht nur das bei ihm verwahrte Bonusheft verliert, sondern auch (z.B. Tätigkeit im Ausland) nicht oder nur sehr schwer erreichbar ist. In einem solchen Fall macht sich der Zahnarzt rein rechtlich sogar schadensersatzpflichtig, wenn dem Patienten durch sein Verschulden die Vorteile aus dem Bonusheft verloren gehen.

Daraus lässt sich schlussfolgern: der „Service“, für die Patienten das Bonusheft zu verwahren, bewährt sich nicht. Der richtige Platz für das Bonusheft ist beim Patienten. Verliert der Patient das Bonusheft, kann selbstverständlich durch das korrekte Neuausstellen eines Heftes geholfen werden.

Das Risiko des Verlustes des ganzen Heftes oder auch der Eintragung von Vorbehandlern sollte dem Patienten jedoch nicht abgenommen werden.

Das Bonusheft ist grundsätzlich an den Patienten auszuhändigen.

Daniela Jännsch
Abt. Recht, KZV Sachsen-Anhalt


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