Aktuelle Frage

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Wie viele Kooperationen zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und Zahnärzten wurden seit April dieses Jahres in Sachsen-Anhalt geschlossen?

In Sachsen-Anhalt wurden bis dato (Stand: 14. November 2014) 104 Kooperationsverträge geschlossen und der KZV vorgelegt. Somit hat annähernd ein Viertel aller stationären Pflegeeinrichtung in Sachsen-Anhalt eine dauerhafte Partnerschaft mit einer Zahnarztpraxis.

Kooperationen zwischen Zahnärzten und Pflegeeinrichtungen, die darauf zielen, die Qualität der Zahn- und Mundhygiene von Pflegeheimbewohnern zu verbessern, gibt es in Sachsen-Anhalt wie in einigen anderen Bundesländern schon seit längerem. Sachsen-Anhalt ist mit dem Modellprojekt „Altern mit Biss“ seit 2004 gut aufgestellt. Jedoch wurde der Mehraufwand, den die aufsuchende Betreuung für den Zahnarzt mit sich brachte, bislang nicht in ausreichendem, kostendeckendem Maße honoriert.

Seit April 2014 haben Pflegeheime nun auch per Gesetz die Möglichkeit, Kooperationsverträge über die Behandlung ihrer Bewohner mit Zahnärzten zu schließen. Damit verbunden ist auch eine fairere Honorierung der aufsuchenden Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen. So hat der Gemeinsame Bewertungsausschuss den im Pflege-Neuausrichtungsgesetz formulierten Auftrag zur Aufnahme zusätzlicher Gebührenpositionen in den BEMA Anfang 2014 umgesetzt. Die neuen Gebührenpositionen sind die Nummern 172, 154, 155 und 182. Abrechenbar sind diese Leistungen nur, wenn diese für gesetzlich versicherte Personen in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden und im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V abgerechnet werden. Die Berechnungsfähigkeit dieser Leistungen setzt weiterhin voraus, dass bestimmte Qualitätsstandards (nach § 119b Absatz 2 SGB V) erfüllt werden. Die Qualitätsmaßnahmen beziehen sich einerseits auf Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem Vertragszahnarzt und der stationären Pflegeeinrichtung und andererseits auf Maßnahmen des Vertragszahnarztes zur Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in dieser Einrichtung. Darüber hinaus sind auch gegenseitige Informations-, Beratungs- und Handlungspflichten einzuhalten.

Für den kooperierenden Vertragszahnarzt ist daher von entscheidender Bedeutung, dass er einen Kooperationsvertrag im Sinne des § 119b Abs. 1 SGB V schließt. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat einen Mustervertrag entworfen, welcher den Vertragszahnärzten über die Kassenzahnärztliche Vereinigung zur Verfügung gestellt wird. Dieses Muster eines Kooperationsvertrags wurde den Vertragszahnärzten in Sachsen-Anhalt als Anlage zum Rundbrief 3/2014 der KZV Sachsen-Anhalt zugestellt. Die Partner des zu schließenden Kooperationsvertrages sollten bei der korrekten Vertragsgestaltung darüber hinausgehend die in der jeweiligen Pflegeeinrichtung bestehenden Möglichkeiten berücksichtigen und die Regelungen entsprechend näher ausdifferenzieren bzw. weitere Regelungen aufnehmen. Für diese Möglichkeit steht eine editierbare Version des Mustervertrags unter www.kzv-lsa.de zum Download zur Verfügung.

Robin Wille
KZV Sachsen-Anhalt


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