Aktuelle Frage

Aktuelle Frage

Wie wird die EU-Quecksilberverordnung in einer Zahnarztpraxis umgesetzt?

Im Rundbrief (09/2017) wurden die Mitglieder der KZV Sachsen-Anhalt über die neue EU-Quecksilberverordnung informiert. Nach Artikel 10 der Quecksilber-Verordnung (EU) 2017/852 darf ab dem 1. Juli 2018 Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig. Bis zum 01. Juli 2018 dürfen Amalgamfüllungen weiterhin nur dann absolut kontraindiziert werden, wenn der Nachweis einer Allergie gegenüber Amalgam bzw. dessen Bestandteilen erbracht wurde bzw. wenn bei Patienten mit schwerer Niereninsuffizienz neue Füllungen gelegt werden müssen. Sollten sich ab dem 01.07.2018 bei der Abrechnung von Füllungsleistungen für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden Änderungen ergeben, werden wir die Zahnärzte darüber rechtzeitig informieren.

Ab dem 1. Januar 2019 darf Dentalamalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden. Die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte ist verboten. Darüber hinaus müssen alle Zahnarztpraxen, die Amalgam verwenden, mit „hocheffizienten Amalgamabscheidern“ (d.h. Amalgamabscheider zur Rückhaltung und Sammlung von Amalgampartikeln, auch von im Abwasser enthaltenen Partikeln) bis 2019 bzw. 2021 ausgerüstet sein.

  • Amalgamabscheider, die nach dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen werden, müssen eine Rückhaltequote von mindestens 95 % der Amalgampartikel leisten.
  • Ab dem 1. Januar 2021 müssen alle in Gebrauch befindlichen Amalgamabscheider die o.g. festgelegte Rückhaltequote leisten.

Da die Abwasserverordnung (AbwV) - Anhang 50 Zahnbehandlung (Teil E) vorschreibt, dass ein Amalgamabscheider einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 % aufweisen sollte, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die in Deutschland installierten Amalgamabscheider bereits diesen Wirkungsgrad haben.

Zahnärzte bleiben für das Abfallmanagement von Amalgam verantwortlich. Sie müssen sicherstellen, dass ihr Amalgamabfall – auch Amalgamrückstände, -partikel, -füllungen und mit Dentalamalgam verunreinigte Zähne oder Teile davon – von einer zugelassenen Abfallbewirtschaftungsanlage oder einem zugelassenen Abfallbewirtschaftungsunternehmen behandelt und gesammelt wird.

Assessor Iyet, Abteilung Recht, KZV Sachsen-Anhalt


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