Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung ausländischer Patienten

Personen, die bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger krankenversichert sind, haben in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung zulasten einer von ihnen gewählten deutschen Krankenkasse. Grundlage hierfür sind zum einen Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene und zum anderen bilaterale Abkommen, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat. Die Leistungsansprüche, die aus diesen Regelungen resultieren, sind von verschiedenen Faktoren abhängig (z. B. vorübergehender Aufenthalt oder Wohnort in Deutschland).

Wir haben die komplexen Rechtsvorschriften in Form von praxisorientierten Übersichten aufbereitet, um Ihnen eine reibungslose Patientenbetreuung zu ermöglichen. Den Übersichten, die als Orientierungshilfe für Ihre tägliche Arbeit gedacht sind, können Sie entnehmen, was im Einzelnen von der Dokumentation bis zur Abrechnung zu beachten ist.

Die Übersichten finden Sie auch unter www.dvka.de ➝ Informationen für Leistungserbringer ➝ Vertragszahnärztliche Versorgung.

Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind

Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind

Erkennungsmerkmale der Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC)

Ausländische Krankenversicherungskarten, die keine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) darstellen)

Einheitliches Leistungsverzeichnis für die Flüchtlingsbehandlung in Sachsen-Anhalt

Das Ministerium für Inneres und Sport hat in Zusammenarbeit mit der Zachnärztekammer Sachsen-Anhalt nunmehr ein einheitliches Leistungsverzeichnis für die Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG zur Zahnärztlichen Behandlung nach § 4 Abs. 1 und § 6 des AsylbLG erarbeitet.

Dieses wurde am 13. Februar 2017 per Runderlass an das Landesverwaltungsamt versendet. Die kommunalen Leistungsbehörden im Land sind nun angehalten, diesen Leistungskatalog für die Behandlung von Flüchtlingen und Asylbewerbern anzuwenden.

In der Regel holen sich Flüchtlinge vorab bei den zuständigen Sozialämtern der Kommunen einen Behandlungsschein . Nur dann kann die Leistung direkt mit der Kommune abgerechnet werden.

In Ausnahmefällen (Notdienst am Wochenende) muss der Patient im nachhinein einen Behand-lungsschein vom Sozialamt vorlegen. In diesen Fällen sind die Personalien auf jeden Fall zu dokumentieren.

Leistungsverzeichnis nach § 1 AsylbLG

Ihre Ansprechpartner bei Fragen

Bei Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV):
Herr Bristle, Tel.: 0221 4001 – 120

Bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KZV LSA):
Abteilung Abrechnung, Tel.: 0391 6293 – 076 / -072

Ergänzende Hinweise zur Abrechnung von vertragszahnärztlichen Leistungen für Asylbewerber

Der Leistungsanspruch von Asylbewerbern ist gemäß Asylbewerberleistungsgesetz § 4 Abs. 1 auf die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen beschränkt. Legt der Asylbewerber einen Abrechnungsschein (Muster Abrechnungsschein) vor, besteht die Verpflichtung zur Behandlung im Rahmen der Notfallversorgung.

Eine Behandlung größeren Umfangs kann nur abgerechnet werden, wenn sie aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, sich zwecks Klärung der Kostenübernahme der Behandlungskosten mit dem zuständigen Sozialamt in Verbindung zu setzen.

Kiefergelenk-, Parodontal- und Zahnersatzbehandlungen einschließlich der Reparaturen müssen grundsätzlich vor Behandlungsbeginn genehmigt werden. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Die Kostenübernahmeerklärung ist zwingend abzuwarten.

Kostenträger sind i. d. R. die Sozialämter, die den erforderlichen Zahnbehandlungsschein ausstellen, der Grundvoraussetzung für die Abrechnung des Zahnarztes ist. Der Zahnbehandlungsschein gilt, wenn nichts anderes vermerkt ist, für das eingetragene Quartal aber ggf. auch für kürzere Zeiträume oder nur für eine (benannte) Zahnarztpraxis. Die Einschränkungen des Leistungsumfanges auf dem Zahnbehandlungsschein sind zu beachten.

Bei Aufnahme der Patientendaten im Praxis-Verwaltungssystem ist die aufgeführte Kassennummer des ausstellenden Amtes anzugeben.

Erscheint im Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnis keine Kassennummer für den Abrechnungsfall, erfolgt eine Direktabrechnung zwischen dem Zahnarzt und dem zuständigen Kostenträger (z. B. Sozialamt).
In diesem Fall reichen Sie dem zuständigen Sozialamt eine BEMA - Rechnung mit dem gültigen Punktwert ein. In der Regel wird durch die Ämter der Punktwert vergütet, der für die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) im jeweiligen KZV- Bereich gültig ist.

Konnten Sie für Ämter anderer Bundesländer eine Onlineerfassung der Abrechnungsdaten vornehmen (Kassennummer ist im BKV aufgeführt) reichen Sie bitte auch für diese Fälle den Originalschein der „Fremden Ämter“ mit zur  Quartalsabrechnung ein, damit eine Vergütung seitens der KZV als Fremdkassenfall erfolgen kann.

Leistungsberechtigte und Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Bei der Behandlung von Asylbewerbern gilt es, einige Besonderheiten zu beachten:

Leistungsberechtigte, die sich länger als 15 Monate im Bundesgebiet aufhalten, genießen grundsätzlich eine Behandlung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 264 Abs. 2 SGB V). Diese Personengruppe besitzt regelmäßig eine eGK; die Behandlung und Verordnung erfolgt daher wie bei GKV-Versicherten.

Hiervon zu unterscheiden sind die (übrigen) Grundleistungsempfänger nach § 1 AsylbLG. Ihr Leistungsanspruch ist erheblich eingeschränkt und ergibt sich aus § 4 Abs. 1 AsylbLG. Darin heißt es:

„Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.“

Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass durch die Leistungsbeschränkung kein Anreiz für die Einreise aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur kostenlosen medizinischen Grundversorgung, geboten werden sollte. Darüber hinaus sei der Umfang der Leistungen für die nur vorübergehende Zeit des Aufenthaltes zumutbar und ermögliche ein Leben, das durch die Sicherung eines Mindestunterhaltes dem Grundsatz der Menschenwürde gerecht werde.

Akute Erkrankungen im Sinne des Gesetzes sind plötzlich auftretende, schnell und heftig verlaufende Erkrankungen, welche von chronischen Erkrankungen abzugrenzen sind. Im Einzelfall kann dies schwierig sein, da mit chronischen Erkrankungen akute, konkret behandlungsbedürftige Krankheitszustände einhergehen können. Nach der Rechtsprechung können Leistungsberechtigte eine Behandlung auch dieser akuten Krankheitszustände nach § 4 Abs. 1 AsylbLG beanspruchen. Dies gilt insbesondere in Konstellationen, in denen eine entsprechende Behandlung unabhängig von einer chronischen Erkrankung, beispielsweise durch eine isolierte Schmerztherapie, möglich und ausreichend ist.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass langfristige Therapien nicht unter § 4 Abs. 1 AsylbLG fallen.

Ein Behandlungsanspruch bei Schmerzzuständen besteht sowohl bei akut als auch bei chronisch auftretenden Schmerzen. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass ein Betroffener auch bei chronischen Schmerzzuständen nicht ohne Hilfe bleiben soll. Demgegenüber fallen chronische Erkrankungen ohne Schmerzzustände nicht unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 AsylbLG.

Überdies haben Asylbewerber Anspruch auf eine Notversorgung mit Zahnersatz, wenn sie im Einzelfall aus medizinischen Gründen, etwa bei schweren Erkrankungen des Kausystems, unaufschiebbar ist. Eine zahnprothetische Versorgung sieht § 4 Abs. 1 AsylbLG hingegen grundsätzlich nicht vor. Insoweit wurde auch die Übernahme kieferorthopädischer Behandlungskosten mehrfach in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung abgelehnt.

Grundsätzlich sind die Kommunen verpflichtet, die ärztliche und zahnärztliche Versorgung sicherzustellen. Zahnärztliche Behandlungen von Asylsuchenden unterliegen daher nicht dem Sicherstellungsauftrag der KZV.

Die „Zahnbehandlungsscheine für Asylbewerber“ der Kommunen (Muster Abrechnungsschein), aus denen sich ggf. weitere Beschränkungen ergeben können, werden vielfach als zu bürokratisch angesehen. In einzelnen Bundesländern wurden daher Abkommen geschlossen, die eine Behandlung mittels Chipkarte ermöglicht. In Sachsen-Anhalt ist eine solche Vereinbarung bisher noch nicht zu Stande gekommen. Bis auf Weiteres verbleibt es daher beim bisherigen Verfahren.

Pflicht zur Aufklärung auch bei fremdsprachigen Patienten

Die Aufklärungspflicht des Zahnarztes gilt grundsätzlich auch gegenüber Asylbewerbern bzw. fremdsprachigen Patienten. In Notfällen, in denen ein Aufschub nicht mehr zu vertreten oder zumutbar ist, darf der Zahnarzt jedoch ohne vorherige Aufklärung die Behandlung durchführen.

Nach § 630 e BGB hat eine Aufklärung des Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentliche Umstände zu erfolgen. Diese Aufklärungspflicht gilt gegenüber jedem Patienten, auch gegenüber Asylbewerbern. Der Patient muss die Aufklärung vollumfänglich verstanden haben. Ist dies nicht der Fall, muss der Zahnarzt gegebenenfalls die Behandlung verweigern und den Patienten bitten, mit geeignetem Übersetzer wiederzukommen.

Als Übersetzer können z.B. auch Angehörige, Bekannte des Patienten und Praxismitarbeiter fungieren. Aus der Pflicht des Zahnarztes, bei Bedarf einen Dolmetscher hinzuziehen, lässt sich keine Pflicht zur Übernahme der Kosten herleiten.

Es sollte unbedingt eine sorgfältige Dokumentation über die Aufklärung bzw. darüber erfolgen, dass und warum ein dringender Notfall gegeben und deshalb keine Aufklärung erfolgt ist. Auch sollte eine Dokumentation über die Gründe erfolgen, wenn eine Behandlung mangels Verständigungsmöglichkeit abgelehnt wird.

BZÄK-Informationsblatt zur zahnärztlichen Behandlung von Asylbewerbern

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat zu diesem Thema ein Informationsblatt für Zahnärzte erstellt. Es bietet eine Übersicht über die zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie allgemeine Hinweise zu Abrechnung, Behandlung und Sprachbarrieren.

Download:

Informationsblatt für Zahnärzte

KZBV zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz - Klare und flächendeckende Rechtsgrundlagen statt Flickenteppich in der Versorgung

Berlin, 24. September 2015 – Die Zahnärzteschaft ist zu einer schnellen und unbürokratischen Versorgung der zahlreichen Flüchtlinge in Deutschland bereit. „Angesichts der großen gesamtgesellschaftlichen Herausforderung bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise stehen Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht abseits, sondern packen mit an. Wir werden mit der nötigen Kraftanstrengung den vielen Menschen helfen, die aus oft lebensbedrohlichen Notlagen zu uns geflohen sind“, sagte der Vorsitzende des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Wolfgang Eßer am Donnerstag in Berlin.

„Um aber der Zahnärzteschaft diese schnelle und konkrete Hilfe auch zu ermöglichen, appelliere ich an den Gesetzgeber, dafür klare und flächendeckend gültige Rechtsgrundlagen zu schaffen. Diese müssen den komplexen Anforderungen des Praxisalltags genügen und zugleich für den Behandler eine verlässliche Arbeitsgrundlage für die Versorgung der Flüchtlinge bieten.“

Umsetzung eines einheitlichen Leistungskataloges für Asylbewerber

Die KZBV spricht sich in diesem Zusammenhang für eine möglichst bundeseinheitliche, zumindest aber landeseinheitliche Umsetzung eines entsprechenden Leistungskataloges für Patienten aus, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz versorgt werden sollen. Für den Bereich der zahnmedizinischen Versorgung sollte dieses Verfahren nach Möglichkeit
folgenden Anforderungen Rechnung tragen:

  • Der Vertragszahnarzt muss unmittelbar und eindeutig erkennen können, wenn sein Patient auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes behandelt werden soll.
  • Soweit sich dieser Leistungsanspruch nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Leistungsanspruch eines gesetzlich Krankenversicherten unterscheiden soll, muss für den behandelnden Vertragszahnarzt ein einheitlicher, klar abgegrenzter Katalog von Befund- und Therapiemöglichkeiten definiert werden, der in diesen Fällen Gültigkeit haben soll.
  • Vor Beginn der Behandlung muss eindeutig festgelegt sein, welche Behörde oder Institution der Ansprechpartner für die Administration der zahnmedizinischen Versorgung eines Flüchtlings oder Asylbewerbers ist.

Bestehende Regelungen in den Ländern sehr unterschiedlich

Die bestehenden Regelungen in den einzelnen Bundesländern für die zahnmedizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerben sind derzeit sehr unterschiedlich. Sowohl betroffene Patienten, zuständige Ämter, Behörden und Institutionen als auch Zahnärzte und deren Praxisteams wissen häufig nicht, wie die Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen konkret umgesetzt werden soll.

„Der Flickenteppich in der Versorgung muss beseitigt werden!“

„Grundsätzlich hat jeder Zahnarzt die Pflicht, Patienten auf Grundlage der gestellten Diagnose nach bestem Wissen und Gewissen zu behandeln. Dieses Berufsethos wollen Zahnärztinnen und Zahnärzte auch bei der Versorgung von Flüchtlingen unbedingt erfüllen. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir ausdrücklich den kurzfristigen Vorstoß des Bundesinnenministeriums, mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz die dafür nötigen rechtlichen Voraussetzungen und Strukturen schaffen zu wollen, etwa im Bereich des Impfschutzes. Der aktuelle Flickenteppich in der Versorgung muss so schnell wie möglich beseitigt werden!“, betonte Eßer.

Stellungnahme der KZBV zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Mehrsprachige Anamnesebögen, nützliche Wörterbücher & Übersetzungs-Apps

Die Behandlung fremdsprachiger Patienten ist eine Herausforderung. Vor allem Sprachbarrieren erschweren die Kommunikation mit dem Patienten und dessen Behandlung. Eine Unterstützung bieten vorgefertigte Anamnese- und Aufklärungsbögen in verschiedenen Sprachen.

Piktogrammheft für die Zahnarztpraxis

Das Piktogramm dient der Veranschaulichung und unterstützt Zahnärzte bei der Behandlung von Menschen, die der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend mächtig sind. Es steht als kostenloser Download zur Verfügung:

Piktogrammheft für die Zahnarztpraxis (pdf)

Anamnese- und Aufklärungsbögen für die zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern

Speziell für die zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern hat die Zahnärztin Gisela Sandmann vom ZBV Niederbayern Anamnese- und Aufklärungsbögen erstellt. Diese stehen auf Albanisch, Amharisch, Arabisch, Englisch, Französisch, Persisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch und Ungarisch auf www.zbv-niederbayern.de/Formulare/Alle-Formulare/ als Download zur Verfügung.

www.zbv-niederbayern.de/Formulare/Alle-Formulare/

Auch der Verein Armut und Gesundheit in Deutschland e. V. hat Anamnesebögen in 14 Sprachen entwickelt. Sie sollen Ärzten und Zahnärzten helfen, sich besser mit fremdsprachigen Patienten, insbesondere auch Flüchtlingen und Asylbewerbern, zu verständigen und Sprachbarrieren abzubauen. Die Anamnesebögen stehen zum Download unter www.armut-gesundheit.de zur Verfügung.

www.armut-gesundheit.de

Auf der Seite www.coliquio.de (dort siehe die Information vom 22. Sept 2015) finden Sie weitere wichtige Hinweise und Links zu mehrsprachigen Anamnesebögen, nützlichen Wörterbüchern und Übersetzungs-Apps.

www.coliquio.de

Übersetzungshotline für FVDZ-Mitglieder

Für den Fall, dass in Ihrer Praxis ein Patient aus dem arabischen Raum vorstellig wird, bietet der FVDZ einen für Sie als FVDZ-Mitglied exklusiven und kostenlosen telefonischen Übersetzungsservice an.

Weitere Informationen zur Hotline

 

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