Bonusheft

Das Bonusheft der gesetzlichen Krankenversicherung 

Das Bonusheft ist ein Nachweisheft für den regelmäßigen Zahnarztbesuch und für regelmäßige Zahnpflege. Der Nachweis dient dem gesetzlichen versicherten Patienten, um im Falle einer anstehenden Versorgung mit Zahnersatz einen Anspruch auf erhöhte Zuschüsse geltend zu machen.

Was Patienten tun müssen, um diesen Anspruch zu erlangen und wie hoch der Bonus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausfallen kann, wird im Folgenden erläutert.

Das Bonusheft gibt es seit mehr als 25 Jahren. Alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen sowie deren mitversicherte Familienangehörige können sich ein Bonusheft bei ihrem Vertragszahnarzt aushändigen lassen.

Mit dem Stempel im Bonusheft bestätigt der Zahnarzt, dass der Patient zu einer Vorsorgeuntersuchung gekommen ist und seine Zähne regelmäßig pflegt.

Vorbeugung von Mund- und Zahnerkrankungen

Das Bonusheft der gesetzlichen Krankenversicherung wurde eingeführt, um Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zu mehr Eigenverantwortung bei der Gesunderhaltung der eigenen Zähne anzuregen. Jeder sollte täglich mindestens zweimal gewissenhaft Zähne putzen und in Ergänzung dazu regelmäßig den Zahnarzt aufsuchen. Der Zahnarzt führt wichtige Kontrolluntersuchungen durch, gibt wertvolle Tipps zur Mundhygiene und zahngesunden Ernährung und kann vorbeugende Maßnahmen durchführen, um Zahnschäden oder Erkrankungen im Mund frühzeitig zu erkennen. Die Untersuchungen, die zu einem Stempel im Bonusheft führen, sind für die Patienten kostenlos.

Geldsparen beim Zahnersatz

Es zahlt sich somit aus, Verantwortung für die Gesunderhaltung der eigenen Zähne zu übernehmen. Der Patient profitiert durch die Gesunderhaltung der eigenen Zähne und spart im Falle einer Versorgung mit Zahnersatz auch noch Geld.

Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren einen Zuschuss auf Zahnersatz, den sogenannten befundorientierten Festzuschuss. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an der jeweiligen Regelversorgung, deren Kosten zur Hälfte von der Krankenkasse übernommen werden. Hier kommt es also auf den zahnärztlichen Befund an.

Rechtliche Grundlage des Festzuschusssystems sind die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Festzuschuss-Richtlinien, mit denen die Befunde und die Regelversorgungsleistungen, für die Festzuschüsse zu gewähren sind, festgelegt werden. Krankenkassen und Zahnärzte haben sich auf 54 Befunde verständigt und diese in einer klar definierten Tabelle katalogisiert.

Zusätzlich zum Festzuschuss erhalten die Patienten einen zusätzlichen Bonus, wenn sie ihre Zähne selbst regelmäßig pflegen und das Bonusheft lückenlos über fünf oder zehn Jahre geführt haben.

Die Basis - der Festzuschuss zum Zahnersatz

  • Der Festzuschuss deckt 50 Prozent der statistischen Durchschnittskosten für die Regelversorgung ab. Regelmäßige Eintragungen im Bonusheft können den Festzuschuss erhöhen. 

Das Extra - höhere Zuschüsse:

  • Bonus von 20 % bzw. 30 % Zuschuss: Wurde das Bonusheft die letzten fünf Jahre lückenlos geführt, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent. Bei einem lückenlosen Nachweis von zehn Jahren erhöht sich der Festzuschuss um 30 %.

Berechnungsbeispiel - unverblendete Krone (Stand: 01.01.2019):

  • Kosten für die Krone als Regelversorgung: 314,46 Euro.
  • Der Festzuschuss für eine unverblendete Krone beträgt ab Januar 2019 157,23 Euro.
  • Mit dem zusätzlichen Bonus von 20 % bezahlt die Krankenkasse 188,68 Euro.
  • Mit dem zusätzlichen Bonus von 30 % bezahlt die Krankenkasse 204,40 Euro.

Wählt der Versicherte bsw. einen gleichartigen Zahnersatz, so erhält er den Festzuschuss für die Regelversorgung und hat die anfallenden Mehrkosten selbst zu tragen.

Zum Erhalt des Bonus gelten spezifische Regelungen je nach Lebensalter des Patienten

  • Erwachsene: Patienten ab dem 18. Lebensjahr müssen wenigstens einmal in jedem Jahr zu einer Untersuchung beim Zahnarzt gewesen sein.
  • Kinder und Jugendliche: Für Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr gibt es die Individualprophylaxe, abgekürzt: IP. Diese speziellen Kontroll- und Vorsorgeleistungen müssen Kinder und Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr verpflichtend zweimal im Jahr wahrnehmen, wenn sie den Bonus zum Zahnersatz erhalten möchten.

(Für die Durchführung von Maßnahmen der Individualprophylaxe gelten die Individualprophylaxe-Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen. Mehr dazu finden Sie auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschuss:  www.g-ba.de)

Somit ist eine erbrachte eingehende Untersuchung des Zahnarztes zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich einer Beratung (BEMA-Nr. 01) bzw. bei Kindern und Jugendlichen eine Erhebung des Mundhygienestatus (BEMA Nr. IP1) grundsätzlich Voraussetzung für den Stempel im Bonusheft. Der Nachweis einer zahnärztlichen Untersuchung ist unter Umständen mit der Abrechnung der Beratungsgebühr erfüllt, wenn zwar eine zahnärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, jedoch aufgrund von Abrechnungseinschränkungen nicht abrechnungsfähig ist. Hierbei ist zu beachten, dass die Krankenkasse im Rahmen ihres Leistungsrechtes keinen Bonus in diesen Fällen gewähren muss. Es ist daher anzuraten, einen weiteren Kontrolltermin im Kalenderjahr mit der Zahnarztpraxis zu vereinbaren. Wenn jedoch im gesamten Kalenderjahr lediglich z.B. eine Beratung, eine Prothesenreparatur oder Not-/Schmerzbehandlung durchgeführt, also keine eingehende Untersuchung vorgenommen wurde, besteht kein Anspruch auf eine Eintragung in das Bonusheft.

Der Zahnarzt kreuzt im Bonusheft also entweder die „zahnärztliche Untersuchung“ eines Erwachsenen oder die „Individualprophylaxe“ bei einem Kind oder Jugendlichen an. Auch der Tag der Untersuchung wird vermerkt. Die Eintragungen werden mit Zahnarztstempel und Unterschrift versehen.

Wichtig ist der lückenlose Nachweis. Wenn auch nur ein Jahr im Bonusheft fehlt, erhalten Sie keinen Extrazuschuss. Sie müssen wieder ganz von vorne mit dem Nachweis anfangen. Das gilt auch, wenn Sie noch längere Nachweiszeiträume als 10 Jahre vorlegen können. Der normale Zuschuss zum Zahnersatz wird aber in jedem Fall gezahlt.

Hinweis für Gebissträger

Auch Gebissträger sollten jährlich zur Kontrolle und dies im Heft dokumentieren selbst dann, wenn sie keinen einzigen eigenen Zahn mehr haben. Nur wer die lückenlose Vorsorge während der letzten fünf oder zehn Jahre belegen kann, erhält einen höheren Zuschuss zum Erneuern oder Reparieren der Prothese.

Übrigens haben auch Gebissträger zweimal im Jahr Anspruch auf eine kostenlose Kontrolluntersuchung.

Weitere Hinweise

Wird das Jahr, in dem die Versorgung mit Zahnersatz stattfindet, mitgezählt?

Für einen Bonus von 20 % auf den Festzuschuss muss Ihre Teilnahme an den zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen im Bonusheft über fünf zurückliegende Jahre dokumentiert sein. Für einen Bonus von 30 % müssen Sie 10 Jahre nachweisen können. Dabei werden nur abgeschlossene Kalenderjahre gezählt, in denen im Bonusheft lückenlos die Zahnarztuntersuchungen nachgewiesen werden.

Das Jahr, in dem die Versorgung mit Zahnersatz durchgeführt werden soll, wird nicht mitgezählt!

Ein Patient, der 2019 einen Zahnersatz erhält, muss demnach mindestens ab 2014 einmal pro Jahr eine eingehende Untersuchung beim Zahnarzt bzw. mindestens einen Eintrag im Rahmen der Individualprophylaxe pro Kalenderhalbjahr nachweisen können, um von den gesetzlichen Krankenversicherungen einen um 20 Prozent erhöhten Festzuschuss zu erhalten.

Wo erhalten Patienten das Bonusheft?

Patienten erhalten das Bonusheft bei Ihrem Zahnarzt. Es bleibt dann im Besitz der Patienten.

Wo erhalten die Zahnarztpraxen das Bonusheft?

Zahnärzte können das Bonusheft online bei der KZV bestellen.

Formularbestellung

Was tun, wenn der Stempel fehlt bzw. das Bonusheft verloren geht?

Sollte einmal ein Stempel im Bonusheft fehlen bzw. das Bonusheft verlorengegangen sein, kann der Stempel durch den Zahnarzt nachgetragen bzw. ein neues Bonusheft ausgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Untersuchung für den fraglichen Zeitraum jedoch erfolgte. Ihre Untersuchung bzw. die Prophylaxe-Maßnahmen sind in der Patientenkartei dokumentiert.

Hinweis: Es ist Ihre Aufgabe, an den Eintrag ins Bonusheft zu denken. Grundsätzlich gilt zwar, wie oben beschrieben, dass fehlende Zeiträume nachgestempelt werden können, sofern die Kontrolluntersuchung im fraglichen Zeitraum wahrgenommen wurde. Sollte die Untersuchung jedoch schon sehr lange zurückliegen, die Zahnarztpraxis existiert nicht mehr oder die Praxis wird von einem neuen Inhaber geführt, so ist es möglich, dass eine nachträgliche Dokumentation nicht mehr erfolgen kann.

Was tun bei einem Zahnarztwechsel?

Sollten Sie einmal den Zahnarzt wechseln, kann das Bonusheft weiterverwendet werden. Der neue Zahnarzt wird dann die weiteren Einträge vornehmen.

Der Einfachheit halber sollte nur ein Bonusheft geführt werden, auch wenn Sie die Zahnarztpraxis wechseln. Es ist aber auch kein Problem, mehrere Bonushefte zu führen. Wichtig ist, dass eine lückenlose Führung über 5 Jahre oder gar über 10 Jahre nachweisbar ist.

Zugrundeliegende Gesetzestexte und Richtlinien
Umfassende Informationsseite zur Versorgung mit Zahnersatz

Unter www.informationen-zum-zahnersatz.de können sich Patientinnen und Patienten umfassend über die Versorgung mit Zahnersatz informieren. Auf der Website erläutert die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) verschiedene Formen des Zahnersatzes und gibt eine Übersicht über Beratungsangebote der zahnärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften. Der Schwerpunkt des Informationsangebotes liegt auf den Kosten, die bei einer Zahnersatzbehandlung entstehen. So wird der Heil- und Kostenplan ebenso detailliert erläutert, wie die Zusammensetzung von Festzuschuss und Eigenanteil. Patienten erfahren zum Beispiel, welche Möglichkeiten sie haben, Kosten zu verringern, was bei Behandlungen im Ausland beachtet werden muss und ob Zahnzusatzversicherungen für sie sinnvoll sind.

Patienten werden unter www.informationen-zum-zahnersatz.de durch alle Schritte des Behandlungsprozesses geleitet – von der Diagnose über die Behandlung bis hin zur Gewährleistung bei Problemen mit dem Zahnersatz im Anschluss an die Versorgung. Mit einem Erklärfilm sowie Grafiken und Texten in patientengerechter Sprache werden dabei auch komplexe Zusammenhänge nachvollziehbar beschrieben.

Materialien zum Download

Patienteninformationen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZVB):

Das Bonusheft - Spart bares Geld beim Zahnersatz

Der Heil- und Kostenplan für die Zahnersatzversorgung - Erläuterungen