Informationen zur Degression

Sozialgesetzgebung

Die Degression basiert auf dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V).

Auszug aus dem SGB V
- Gesetzliche Krankenversicherung –
gemäß § 85 Gesamtvergütung
Absatz 4b

Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertragszahnarzt aus vertragszahnärztlicher Behandlung einschließlich der kieferorthopädischen Behandlung je Kalenderjahr verringert sich der Vergütungsanspruch für die weiteren vertragszahnärztlichen Behandlungen im Sinne des § 73 Abs. 2 … für Kieferorthopäden verringert sich der Vergütungsanspruch …ebenso… für die weiteren vertragszahnärztlichen Behandlungen.

Satz 1 gilt für ermächtigte Zahnärzte, für bei Vertragszahnärzten nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellte Zahnärzte und für in medizinischen Versorgungszentren angestellte Zahnärzte entsprechend.

Die Punktmengengrenzen bei Berufsausübungsgemeinschaften richten sich nach der Zahl der zahnärztlichen Mitglieder.
Bei Teilzeit oder nicht ganzjähriger Beschäftigung verringert sich die Punktmengengrenze nach Satz 1 oder die zusätzlich zu berücksichtigende Punktmenge nach Satz 4 entsprechend der Beschäftigungsdauer.

Die Punktmengen umfassen alle vertragszahnärztlichen Leistungen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2. In die Ermittlung der Punktmengen sind die Kostenerstattungen nach § 13 Abs. 2 einzubeziehen. Diese werden den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen von den Krankenkassen mitgeteilt…

Download - Information zur Degressionsregelung

Die nachfolgend für Sie zum Download bereitgestellte PDF-Datei enthält Informationen zur Degressionsregelung und -berechnung mit Gültigkeit ab dem Jahr 2007.

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