Zahnärztlicher Notdienst

Gemäß § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V ist die KZV Sachsen-Anhalt für die Sicherstellung eines umfassenden Notdienstes in sprechstundenfreien Zeiten verantwortlich.

Auch die Zahnärztekammer ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt zur Sicherstellung des Notdienstes verpflichtet. Nähere Regelungen zur Notdienstpflicht finden sich auch in § 14 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung der Zahnärztekammer sowie in der Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt.

Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung wurde letztmalig im Jahre 2008 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der KZV Sachsen-Anhalt und der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt geschlossen, in welchem die Organisation des Notdienstes auch im vertragszahnärztlichen Bereich auf die Zahnärztekammer übertragen wurde. Diese bedient sich zur Erfüllung der Aufgaben u. a. der Kreisstellen.

Ein Notdienstverzeichnis für Sachsen-Anhalt, in dem Sie als Patient die Informationen bezüglich der Notdienst-leistenden Praxis in Ihrer Nähe finden, hält die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt auf ihrer Internetseite (www.zaek-sa.de) vor.

Externer Link: Notdienstverzeichnis

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