Zahnmedizinische Versorgung älterer, immobiler und pflegebedürftiger Patienten

Vorbeugen lohnt sich auch im Alter!

Die Zahl ist alarmierend: 2013 waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2,6 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Im Jahr 2015 waren es 300.000 mehr. 783.000 davon (27 %) wurden in Heimen vollstationär versorgt. Nach Vorausberechnungen steigt die Zahl pflegebedürftiger Menschen bis zum Jahr 2030 auf circa 3,4 Millionen, bis 2050 womöglich auf über 4 Millionen. Dahinter steht die demografische Alterung der Bevölkerung bei gleichzeitigem Rückgang der Gesamtpopulation.

Senioren

 
 Bildquelle: Initiative proDente e.V.  

Deutschlands Bevölkerung schrumpft und wird immer älter. Da alte Menschen weniger Mobilität besitzen und daher oft keine Zahnarztpraxis mehr aufsuchen können, steigt das Risiko der zahnärztlichen Unterversorgung bei dieser Altersgruppe. Studien legen deutlich dar, dass die Mundgesundheit von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung vielfach schlechter als beim Rest der Bevölkerung ist. Doch nicht nur die Betreuung und Behandlung von Senioren in der Praxis, sondern auch die Versorgung der in Pflege- und Altersheimen lebenden Menschen muss gesichert sein.

Ein dritte Entwicklungstendenz ist die Urbanisierung. Die Städte wachsen, der ländliche Raum verliert seine Bewohner. Damit einher geht der Abbau der öffentlichen Infrastruktur.

Lösungsansätze für eine bedarfsgerechte und flächendeckende gesundheitliche Versorgung sind gefordert. Auch die Zahnärzteschaft und die zahnärztliche Selbstverwaltung sehen sich in der Verantwortung, tragfähige Konzepte zu entwickeln und Partnerschaften einzugehen, um die aufsuchende zahnärztliche Versorgung und die Mundgesundheit bei älteren und pflegebedürftigen Menschen zu verbessern.

Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt haben den dringenden Handlungsbedarf bei der zahnmedizinischen Versorgung älterer Menschen schon frühzeitig erkannt. Um die Versorgungsprobleme zu lösen, wurden Modellprojekte erprobt, Erfahrungen gesammelt und Kooperationen mit Pflegeeinrichtungen und anderen Akteuren aus dem Pflege- und Gesundheitssektor geknüpft. Es wurden solche Faktoren herausgestellt, die eine langfristige Verbesserung der Zahn- und Mundgesundheit bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung ermöglichen. Vor allem eine systematische Mundhygiene in der Pflege, die Sensibilisierung und Schulung des Pflegepersonals und der regelmäßige Besuch durch den Zahnarzt führen nachweislich zu nachhaltig positiven Effekten.

Wissenschaftliche Studien zeigen, dass die Zahn- und Mundgesundheit einen großen Einfluss auf das Wohlbefinden und die Lebensqualität hat, dies gilt insbesondere für Senioren mit schwerer Pflegebedürftigkeit.

Hintergrund

Gesundheitsziele und Modellprojekt "Altern mit Biss"

Nationales Gesundheitsziel: Gesund älter werden

Das Nationale Gesundheitsziel ist eine gemeinsame Zielsetzung von Kooperationspartnern aus Bund, Ländern, Selbstverwaltung, Zivilgesellschaft und Wissenschaft.

Grundgedanke: Prävention stärken
„Im höheren Lebensalter dient Prävention der weitmöglichen Vermeidung von Krankheitslast (und damit der Erhöhung der gesunden Lebenserwartung), der Aufrechterhaltung von Selbstständigkeit und der Verkürzung gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf eine möglichst kurze Zeit vor dem Lebensende.“

Definierte Ziele sind u.a.:

  • Teilhabe älterer Menschen stärken.
  • Ausgewogene Ernährung unterstützen.
  • Mundgesundheit älterer Menschen erhalten bzw. verbessern.
  • Die Versorgung multimorbider älterer Menschen ist verbessert und die Folgen von Multimorbidität sind gemindert.

 

Mundgesundheitsziele der Zahnärzteschaft

Mundgesundheitsziele der Zahnärzte

 

Landesgesundheitsziele: Fünf Ziele für Sachsen-Anhalt

Auf der ersten Landesgesundheitskonferenz am 26.3.1998 wurden erstmals Gesundheitsziele für das Land Sachsen-Anhalt beschlossen. Zu den einzelnen Gesundheitszielen wurden themenspezifische Workshops durchgeführt. Ein wesentliches Ergebnis aller Workshops war die Bildung von einzelnen Arbeitskreisen. Diese Arbeitskreise sind die Gremien, die im Hinblick auf die Umsetzung der herausgearbeiteten möglichen Strategien und die Durchführung von daraus abzuleitenden Interventionsmaßnahmen, die notwendigen Aktivitäten initiieren und begleiten. 2003 wurden die Ziele für Sachsen-Anhalt neu justiert, aus den ursprünglich sechs wurden nun fünf Ziele, die bis heute bestehen:

  • Erreichung eines altersgerechten Impfstatus bei 90% der Bevölkerung.
  • Verbesserung der Zahngesundheit bei der Bevölkerung auf Bundesdurchschnitt.
  • Senkung des Anteils an Rauchern in der Bevölkerung und der alkoholbedingten Gesundheitsschäden auf Bundesdurchschnitt.
  • Förderung eines gesunden Ernährungsverhaltens und gesunder Ernährungsangebote für die Bevölkerung.
  • Entwicklung eines gesunden Bewegungsverhaltens und Verbesserung von Bewegungsangeboten für die Bevölkerung.

Mehr Informationen zu den Gesundheitszielen und den in diesem Rahmen vorgstellten Modellprojekten finden Sie unter gesundheitsziele.de.

Modellprojekt "Altern mit Biss" – Befund: prekärer Zustand der Mundgesundheit von Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen

"Altern mit Biss" stellte ein Modellprojekt im Rahmen der Umsetzung der vom Landesministerium definierten Gesundheitsziele dar. Konkret richtete sich das Projekt auf die Umsetzung des Gesundheitsziels "Verbesserung der Zahngesundheit bei der Bevölkerung auf Bundesdurchschnitt".

Die Umsetzung des Modellprojekts erfolgte von 2004 bis 2006, eine Evaluation und Dokumentation der Ergebnisse wurde in 2007 erarbeitet.

Das Motto "Altern mit Biss" bezeichnete zugleich das Projektziel: die Verbesserung der Mundgesundheit von Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen.

Im Rahmen des Modellprojektes entstand die Idee des „Patenschaftszahnarztes“. Wichtigste Erkenntnis des Projekts ist, dass die Verbesserung der Mundgesundheit von Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen nicht allein durch das Engagement der Zahnärzte herbeizuführen ist. Es bedarf im Weiteren auch:

  • mehr Wissen und Kompetenzen des Pflegepersonals zur Zahn-, Mund- und Zahnersatzpflege
  • der Unterstützung durch die Heimleitung,
  • der Aufklärung und Befähigung der Heimbewohner und der Unterstützung durch deren Angehörige

Gegenwärtig bemüht sich der Arbeitskreis um die Verstetigung des Projektes.

Download:
Flyer zum Modellprojekt „Alter mit Biss“ mit Hinweisen für das Pflegepersonal

Demografie – Altersdynamisierung

Bundesweite Entwicklung

Der demografische Wandel ist in Deutschland längst angekommen. In den vergangenen gut zwei Jahrzehnten hat die Zahl der Geborenen fast stetig abgenommen. Die stark besetzten Jahrgänge der 1950er und 1960er Jahre sind in das höhere Erwerbsalter gekommen. Die Anzahl der ab 70-Jährigen ist von 8,1 auf 13,1 Millionen gestiegen. Das Medianalter, welches die Bevölkerung in eine jüngere und eine ältere Hälfte teilt, hat sich infolgedessen um acht Jahre von 37 auf 45 Jahre erhöht.

Im Jahr 2060 wird der Anteil der unter 20-Jährigen auf 16 % und der Anteil der 20- bis 65-Jährigen auf 51 bis 52 % sinken. Bereits jeder Dritte (32 bis 33 %) wird mindestens 65 Lebensjahre durchlebt haben und es werden fast doppelt so viele 70-Jährige leben, wie Kinder geboren werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt, 13. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung, 2015

Fazit

  • Nicht nur der Anteil der älteren Menschen an der Gesamtbevölkerung, auch der Anteil der Pflegebedürftigen in Deutschland wird in Zukunft ansteigen.
  • Dabei ist der Zusammenhang zwischen Alter und Pflegebedürftigkeit evident positiv: Mit zunehmenden Alter steigt das Risiko, hilfe- und pflegebedürftig zu sein.

Mehr Informationen unter:

Statistisches Bundesamt / Bevölkerungsvorausberechnung
Pflegestatistik 2015

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2015

Fazit
  • Deutschlands Bevölkerung schrumpft und wird immer älter.
  • Die Zunahme alter Menschen führt zu einem Anstieg Pflegebedürftiger.
  • Schon heute wird durchschnittlich jeder Zweite im Laufe seines Lebens zum Pflegefall.

Mehr Informationen unter:

Statistisches Bundesamt / Pflegestatistik

Status Quo

Herausforderung - Alterszahnmedizin

Aus den Daten, die die demografische Entwicklung und die Pflegesituation in Deutschland beschreiben, lassen sich die Herausforderungen für die zahnärztlichen Versorgung ableiten.

Die Zahnmedizin muss sich auf die neue Situation mit einem Patientenstamm mit hohem Seniorenanteil einrichten; der Bereich Alterszahnheilkunde wird immer mehr an Bedeutung gewinnen.

Nicht nur die Betreuung und Behandlung von Senioren in der Praxis, sondern auch die Versorgung der in Pflege- und Altersheimen lebenden Menschen muss gesichert sein. Leider sind aber gerade in diesem Bereich große Defizite in der zahnmedizinischen Versorgung zu vermerken (Stark et al. 1990, Nitschke et al. 2001).

Gerade bei alten und kranken Menschen hat die Mundgesundheit eine besonders hohe Bedeutung, da ein Wechselspiel zwischen ihr und weiteren, oft auch schwerwiegenden Krankheiten besteht (Limeback 1998, Yoneyama et al. 2002, Iselin-Kobler C. 2000).

Entscheidend ist es daher, Pflegebedürftigen die notwendige Versorgung zukommen zu lassen, d.h. mehr Leistungen und mehr Geld für die zahnärztliche Versorgung von Pflegebedürftigen. Andererseits muss die Ausübung der heilberuflichen Tätigkeit, die Niederlassung zahnärztlicher Praxen auch im ländlichen Raum attraktiv sein und bleiben. Hierfür müssen verstärkt Anreize über gesetzliche Rahmenbedingungen gesetzt werden.

Unzureichende Leistungen der GKV - mehr Solidarität gefordert

Die Herausforderung für die betroffene Patientengruppe besteht darin, dass der Leistungskatalog der GKV auf Annahmen basiert: dass erstens jeder Erwachsene selbstverantwortlich Mundhygiene betreiben kann, dass er zweitens aus eigener Kraft regelmäßig eine Zahnarztpraxis aufsuchen kann und dass drittens ein Patient bei der Untersuchung und der Behandlung mit dem Zahnarzt kooperieren kann. Der Katalog basiert also auf dem Grundprinzip Eigenverantwortung.

Diese Systematik funktioniert hervorragend für Erwachsene ohne Einschränkungen. Aber viele Pflegebedürftige erfüllen diese Voraussetzungen nicht oder zumindest nicht vollständig. Ihnen ist damit der Zugang zu bedarfsgerechten Leistungen versperrt. Das ist sozial ungerecht, das Grundprinzip Eigenverantwortung funktioniert hier nicht und muss daher durch solidarische Maßnahmen ausgeglichen werden.

Status quo - Mundgesundheit von Senioren, 2005

Die Zahngesundheit von betagten, multimorbiden und pflegebedürftigen Menschen sowie von Menschen mit Behinderungen ist deutlich schlechter als die anderer Bevölkerungsgruppen. Darauf verweisen die Ergebnisse der Vierten Deutschen Mundgesundheitsstudie (DMS IV, Erhebungsjahr 2005).

Karies

  • 65- bis 74-jährige Senioren haben im Durchschnitt 22,1 Zähne mit Karieserfahrung.
  • Seit 1997 geht die Karies bei Senioren zurück. Wesentlich weniger Zähne mussten aufgrund von Karies gezogen werden. Allerdings nimmt die Wurzelkaries bei Erwachsenen und Senioren stark zu. Bei Senioren seit 1997 um 29,5 %. Ein Grund dafür ist, dass erhaltene Zähne mit zunehmenden Alter ein wachsendes Risiko für Wurzelkaries aufweisen.

Wurzelkaries

Quelle: Vierte Deutsche Mundgesundheitsstudie (DMS IV) des IDZ, Erhebungsjahr 2005

 

  • Risikofaktoren für Karies sind in jedem Alter die gleichen. Entscheidend ist die Qualität der Mundhygiene.
  • Die Wurzelkaries tritt genauso wie die Glattflächenkaries dann vermehrt auf, wenn die Pflege vernachlässigt wird. Daher besteht ein besonderes Risiko dann, wenn die Mundpflege wie bei Pflegebedürftigen vom Einsatz einer zweiten Person abhängig ist.


Zahnverlust und Zahnersatz

  • Alter bedingt heute nicht mehr Zahnlosigkeit. Die Zahnverluste bei Senioren sind seit 1997 deutlich zurückgegangen. Durchschnittlich fehlen einem Senioren heute 14,2 Zähne gegen 17,6 in 1997.
  • Die totale Zahnlosigkeit ist bei Senioren im gleichen Zeitraum von 24,8 % auf 22,6 % zurückgegangen.
  • Zahnverluste werden bei Senioren überwiegend durch herausnehmbaren Zahnersatz versorgt.


Erkrankungen des Zahnhalteapparates

  • Mittelschwere und schwere Parodontalerkrankungen haben seit 1997 bei Senioren um 23,7 % zugenommen.
  • Grund dafür ist der längere Zahnerhalt (Kariesrückgang) bis ins hohe Alter. Erhaltene Zähne weisen aber mit zunehmenden Lebensalter ein steigendes Risiko für parodontale Erkrankungen auf.
  • Bei Senioren sind 48 % von einer mittelschweren und 39,8 % von einer schweren Erkrankung betroffen.
  • Bei Männern sind schwere Formen der Parodontitis häufiger als bei Frauen anzutreffen.

Erkrankung des Zahnhalteapparates

Quelle: Vierte Deutsche Mundgesundheitsstudie (DMS IV) des IDZ, Erhebungsjahr 2005

 

Fazit

  • Ältere Menschen besitzen heute immer mehr natürliche Zähne.
  • Mit der erfreulichen Zunahme der Zahnerhaltung sind andererseits aber auch zwei Negativeffekte verbunden:
    (1) Zunahme der Wurzelkaries sowie
    (2) Zunahme schwerer Erkrankungen des Zahnhalteapparats (Parodontitis)
  • In den nächsten Jahren ist von einer weiteren Zunahme der Parodontitislast bei Senioren auszugehen.
  • In vielen Pflegeheimen ist eine Ballung der Zielgruppe mit mangelnder familiärer Unterstützung und Multimorbidität gegeben. Außerdem liegt das Durchschnittsalter in vielen Fällen höher als die Probandengruppe der Mundgesundheitsstudie.
Problemlagen in Alten- und Pflegeheimen

Problemaspekte bezogen auf die Heimbewohner

  • Eingeschränktes Bewegungsvermögen (Feinmotorik) → unzureichende Zahn- und Mundhygiene
  • Nachlassende Sehkraft und eingeschränkte Geschmacks- und Geruchswahrnehmung → eingeschränktem Erkennen von Erkrankungen und Hygienedefiziten
  • Ausgeprägte Leidensfähigkeit → Desolater Mundgesundheitszustand wird nicht als Problem gesehen und eine beginnende Erkrankung wird nicht rechtzeitig erkannt.
  • Subjektiv hohe Zufriedenheit mit einem nach objektivem Befund insuffizient gewordenen Zahnersatz
  • Fehlende Einsicht in eine notwendige zahnärztliche Behandlung und übersteigerte Angstzustände bei Patienten mit geistiger Behinderung sowie eingeschränkte Bewegungsmöglichkeiten körperlich behinderter Patienten → Behandlungsunwilligkeit (Non-Compliance).

Problemaspekte bezogen auf die Pflegesituation

  • In der Alten- und Krankenpflegeausbildung werden kaum mundmedizinische Inhalte vermittelt.
  • Fehlende Zeit des Pflegepersonals/ Personalmangel: Pflegemaßnahmen werden dann meist auf die Grundpflege beschränkt.
  • Defizite in der eigenen Zahngesundheit beim Pflegepersonal: unzureichende Kenntnisse über Zahn- bzw. Zahnersatzpflege
  • Falsche Einschätzung des Mundgesundheitszustands der Pflegeheimbewohner durch das Pflegepersonal: Mundgesundheit wird wesentlich höher und die Notwendigkeit einer zahnmedizinischen Versorgung wesentlich niedriger eingeschätzt, als sie tatsächlich nach zahnärztlicher Beurteilung waren.
    Verschlechterung der Mundgesundheit wird als normaler Alterungsprozess und nicht auf Pflegemangel zurückgeführt.
  • Ein Großteil des Pflegepersonals empfindet Mundpflege als unangenehmer als andere Pflegearbeiten und oftmals besteht eine psychologische Barriere.

Das Versorgungskonzept der Zahnärzteschaft

Argumente für eine systematische Mundhygiene in der Pflege

Wohlbefinden und Lebensqualität

  • Wissenschaftliche Studien zeigen, dass die Zahn- und Mundgesundheit einen großen Einfluss auf das Wohlbefinden und die Lebensqualität hat, dies gilt insbesondere für Senioren mit schwerer Pflegebedürftigkeit.

Soziale und psychische Aspekte

  • Menschen mit ungepflegten Zähnen oder mit starkem Mundgeruch werden von ihren Mitmenschen gemieden.
  • Gesunde Zähne und gut sitzende Prothesen ermöglichen zudem eine deutliche und verständliche Aussprache. Damit verbunden sind aber auch kosmetische Aspekte.
  • Bei Defiziten meiden Senioren aus Scharm soziale Kontakte, Folge: Isolierung und Vereinsamung.

Ernährung

  • Um ein hohes Alter möglichst in Gesundheit zu erreichen, ist unter anderem eine gesunde und ausgewogene Ernährung nötig.
  • Gesunde Zähne und gut sitzende Prothesen sind zudem die Grundlage für eine problemlose und schmerzfreie Nahrungsaufnahme.
  • Nach einer Studie (McCormack 1997, Miller et al. 1998) leiden bis zu 50% der Senioren in Pflegeheimen an Malnutrition (Mangelernährung). Ein Grund dafür ist die eine geminderte Kaufunktion und Schmerzen im Mund.
    Besonders Nahrungsmittel wie Fleisch, Obst und Gemüse, sowie andere harte Lebensmittel bereiten den Senioren bei unzureichender Mundgesundheit Probleme beim Kauen. Da die Senioren dann oft unbewusst zu weichen, leichter zu kauenden Nahrungsmitteln greifen, wird die Ernährung einseitig und eine ausreichende Zufuhr der nötigen Nährstoffe ist nicht mehr gegeben.

—Vermeidung von Folgeerkrankungen im orafazialem Bereich

  • Schlechte Ernährung infolge unzureichender Kaukapazität kann zu Krankheiten wie Mundwinkelrhagaden („Faulecken“ am Mundwinkel), Prothesenstomatitis (Entzündung der Mundschleimhaut) und Glossitis (Erkrankung der Zunge) führen.
  • Kauen regt den Speichelfluss an und bereitet die Verdauung vor. Weiche Nahrung und unzureichende Flüssigkeitszufuhr fördert Mundtrockenheit. Speichel besitzt eine wesentliche Funktion beim Sprechen, Schlucken, der Nahrungsaufnahme, der Abwehr von Erkrankungen und der Reparatur der Zähne. Mundtrockenheit kann das Kariesrisiko erhöhen.
  • Schlechter Prothesenhalt führt zu einem verstärktem Kieferknochenabbau, der dann wiederum den Prothesenhalt beeinträchtigt – es entsteht ein Teufelskreislauf.

Vermeidung von allgemeinmedizinischen Folgeerkrankungen

  • Die Mundhöhle ist die Eingangspforte für eine Vielzahl von gefährlichen Keimen.  Hier erfüllt die Mundschleimhaut eine wichtige Barrierefunktion.
  • Trockene, dünne Schleimhaut kann brennen und hypersensibel auf Reizungen reagieren. Mikroverletzungen können leicht entstehen und bilden dann Eintrittspforten für Erreger.
  • Es bestehen enge Zusammenhänge zwischen Lungenerkrankungen/dem Risiko für Schlaganfälle/Herzerkrankungen und oraler Gesundheit.

Zusammenspiel von Mundgesundheit und anderen Krankheiten

  • Bestimmte Verhaltensmuster, medikamentöse Therapien und Krankheitsbilder im Alter können spezielle Mundgesundheitsprobleme auslösen. Umgekehrt fördern bestimmte typische Alterserkrankungen das Risiko oraler Erkrankungen.
  • Typische Krankheitsbilder, die mit dem oralen Gesundheitszustand korrespondieren:
    Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)/ Blutzuckerwerte ↔ Parodontitis/ orale Infektion
    Demenz → Abhängigkeit bei der Zahnpflege
    Herz-Kreislauf-Erkrankungen  ← Mundtrockenheit/ Karies
    Schlaganfall → Bewegungs- und Schluckfähigkeit, Abhängigkeit bei der Zahnpflege
    Parkinson/ eingeschränkte Feinmotorik/ Tremor → Abhängigkeit bei der Zahnpflege

Bessere Kommunikation/ Compliance

  • Fehlende Zähne – vor allem im Frontzahnbereich – verhindern, dass der Patient klare Worte bildet.

Weniger Notfallsituationen

  • Die Behandlung akuter Schmerzen bei pflegebedürftigen Menschen kann oft nicht zeitnah erfolgen. Mit der richtigen Vorbeugung kommt es viel seltener zu Notfallsituationen.

Mundpflege spart Zeit in der Pflege, …

  • weil Nahrung leichter aufgenommen wird und Zahnbehandlungen viel seltener organisiert werden müssen.
  • weil Bewohner mit gepflegter Mundhöhle weisen deutlich weniger Fiebertage auf.

 

Fazit - Vorbeugen lohnt sich auch im Alter!

  • Zahnkrankheiten sind kein vererbtes Schicksal.
  • Erhaltene Zähne, Zahnersatz und auch künstliche Zahnwurzeln (Implantate) verlangen gerade im hohen Alter besondere vorbeugende Pflege.
  • Mangelnde Mundhygiene in der Pflege kann sonst zum „Magneten“ für weitere körperliche und psychische Probleme werden.
Das Konzept der Zahnärzteschaft: "Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter" (AuB-Konzept)

Gemeinsam mit der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Wissenschaft hat die KZBV mit dem Versorgungskonzept "Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter" Lösungen angeboten. Den Erfolg der Prophylaxe bei Kindern und Jugendlichen aufnehmend, setzt das Konzept auf einen ergänzenden präventionsorientierten Leistungskatalog, der auf die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung abstellt und der dem größeren zahnärztlichen Behandlungs- und Präventionsbedarf Rechnung trägt.

Danach bedarf es zur Sicherstellung einer sachgerechten Versorgung durch den Zahnarzt folgender Maßnahmen:

  • die Erhebung eines Mundhygienestatus,
  • regelmäßige Maßnahmen zur Instruktion und Motivation bzw. Remotivation zur Mund- bzw. Prothesenhygiene,
  • regelmäßige Maßnahmen zur speziellen Zahn- bzw. Prothesenreinigung
  • sowie der bedarfsgerechten lokalen, bzw. systemischen Fluoridierung der Zähne und
  • zur Versiegelung von Fissuren und Grübchen.

Geringstenfalls müssten in einem ersten Schritt Leistungen eines systematischen zahnärztlichen Präventionsmanagements vorgesehen werden. In diesem Rahmen sind folgende Leistungen vorzunehmen:

  • Erhebung eines Mundhygienestatus,
  • die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und
  • Maßnahmen zu deren Erhaltung sowie die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- bzw. Prothesenhygiene.

Die Politik ist aufgefordert, dieses Konzept aufzugreifen und die notwendigen Präventionsmaßnahmen dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zu integrieren. um derart die Versorgungsansprüche der Patienten gesetzlich zu verankern.

Download: Konzept zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Hinweise und Tipps

Video / Audio: Zahnpflege bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung

Griffverstärkung für die Zahnbürste, Dreikopfzahnbürste oder Mundschleimhaut befeuchten – es gibt zahlreiche Tipps, die helfen, die Mundgesundheit von Hochbetagten, Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung zu erhalten. Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) haben die wichtigsten Hinweise zur Mund- und Zahnpflege in zwölf Kurzfilmen zusammengefasst.

Alle Zahnarztpraxen und interessierte Einrichtungen dürfen die insgesamt zwölf Erklärvideos auf ihren Homepages einbinden oder verlinken.

Externer Link:

Erklärvideos

Kopiervorlage als Hinweis auf die Filme:

Als ergänzenden Service hat die BZÄK Kopiervorlagen erstellt, die leicht auf einem Praxisdrucker ausdruckbar sind. So können Praxen ihren Patienten den Hinweis auf die Filme mitgeben.

Kopiervorlage

Der gut organisierte Hausbesuch (Quelle: zm-online)

Der hier verlinkte Beitrag erläutert, wie die aufsuchende Behandlung – gegebenenfalls unter Abschluss eines Kooperationsvertrags mit einer Pflegeeinrichtung – praktisch gut organisiert und damit auch wirtschaftlich darstellbar wird.

Externer Link:

Artikel: Der gut organisierte Hausbesuch

Informationen der Deutschen Gesellschaft für AlterszahnMedizin (DGAZ)

Auf der Website der DGAZ finden Sie Informationen für Patienten, Pflegepersonal und Angehörige sowie eine umfangreiche Austauschplattform für Zahnärzte.

Die DGAZ bietet Hilfestellung zu einer effizienten und umfassenden mundgesundheitlichen Betreuung älterer und alter Menschen. Der Augenmerk richtet sich auf die Optimierung von Versorgungsprozessen, auf die Anleitung und Unterstützung von Angehörigen sowie auf die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit allen an der Betreuung von älteren Menschen beteiligten Berufsgruppen.

Externer Link:

www.dgaz.org

Gesetzlicher Hintergrund

Versorgungsstrukturgesetz - Neue Leistungen und Möglichkeiten für die aufsuchende Versorgung immobiler Patienten ab April 2013

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz und dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz hat der Gesetzgeber den Handlungsbedarf in der zahnmedizinischen Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung anerkannt. Gezielt setzt er Anreize für das Aufsuchen von Patienten, die eine Praxis nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. Damit sind erste wichtige Schritte zu einer besseren zahnärztlichen Versorgung in diesem Bereich getan.

Im Folgenden wird dargelegt, welche Leistungsinhalte nach Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes geschaffen wurden. Die Neubestimmung einiger Leistungspositionen, die sich mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ergaben und ab April 2014 in Kraft getreten sind, wird berücksichtigt.

Versorgungsstrukturgesetz - Neue Leistungen und Möglichkeiten für die aufsuchende Versorgung immobiler Patienten ab April 2013

Das Versorgungsstrukturgesetz ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Gemäß der Vorschrift des § 87 Abs. 2i SGB V wurde der Gemeinsame Bewertungsausschuss beauftragt im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind, eine Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des Elften Buches eingeschränkt sind und die die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können.

Diesem gesetzlichen Auftrag ist der Bewertungsausschusses für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 3 SGB V in seiner Sitzung am 17. Dezember 2012 nachgekommen und hat in den Teil 1 des BEMA-Z die neue Leistungsnummer 171 eingeführt.

Neue Leistungsnummer 171 (Zuschlagspositionen)

Die neue Leistungsnummer 171 enthält zwei Leistungspositionen 171 a und 171 b. Mit diesen Positionen soll ein Anreiz für die aufsuchende Versorgung der angesprochenen Zielgruppe geschaffen werden.
Nach Nr. 171 a wird ein Zuschlag gewährt für das Aufsuchen von Versicherten, die pflegebedürftig sind, eine Behinderung oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen. Der Zuschlag ist mit 35 Punkten bewertet.
Die Nr. 171 b sieht einen Zuschlag in Höhe von 30 Punkten vor für das Aufsuchen von weiteren Versicherten der genannten Gruppe in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 171 a.

Übernahme von Besuchsleistungen und Zuschläge aus der GOÄ in den BEMA

Im Zusammenhang mit der Einführung dieser neuen Positionen konnte darüber hinaus erreicht werden, dass die bislang der GOÄ entliehenen Besuchsleistungen sowie die Zuschläge zu diesen Leistungen in den einheitlichen Bewertungsmaßstab übernommen werden.

Mit der Überführung der GOÄ-Positionen in den BEMA-Z ist es gelungen, auch diese der Dynamisierung im Rahmen der Punktwertanpassungen zuzuführen.

GOÄ-Nr.Neue BEMA-Nr.KurzbezeichnungPunkte
50 151 BS1 36
51 152 BS2 34
48 153 BS3 28

151 / Bs1:

  • Besuch eines Versicherten, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung
  • Zur Nr. 151 kann zusätzlich anteilig Wegegeld oder Reiseentschädigung abgerechnet werden.

152 / Bs2:

  • Besuch eines weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 151 – einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung
  • Zur Nr. 152 kann zusätzlich Wegegeld oder Reiseentschädigung abgerechnet werden.

153 / Bs3:

  • Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung
  • Zur Nr. 153 kann zusätzlich (ggf. anteilig) Wegegeld oder Reiseentschädigung abgerechnet werden.

Zuschlagspositionen für spezielle Fälle von BEMA-Nr. 151, 152. 153:

GOÄ-Nr.Neue BEMA-Nr.KurzbezeichnungPunkte
E 161 a ZBs1a 18
F 161 b ZBs1b 29
G 161 c ZBs1c 50
H 161 d ZBs1d 38
H+F 161 e ZBs1e 67
H+G 161 f ZBs1f 88
E halb 162 a ZBs2a 9
F halb 162 b ZBs2b 15
G halb 162 c ZBs2c 25
H halb 162 d ZBs2d 19
H+F halb 162 e ZBs2e 34
H+G halb 162 f ZBs2f 44
K2 165 ZKi 14

Beispielhaft hier die Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151

161 a / ZBs1a:

  • Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche

161 b / ZBs1b:

  • Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführte Besuche

Anhebung des Wegegeldes und der Reiseentschädigung auf das höhere GOZ-Niveau

Gleichzeitig ist eine Anhebung des Wegegeldes und der Reiseentschädigung auf das höhere GOZ-Niveau erfolgt.
Auch dies trägt dem Anliegen Rechnung, die Attraktivität der aufsuchenden Versorgung insgesamt zu erhöhen und die zahnmedizinische Versorgung von Versicherten zu verbessern, welche die Zahnarztpraxis nur unter erschwerten Bedingungen oder überhaupt nicht aufsuchen können.

In einer Protokollnotiz wird festgehalten, dass über die Anpassung des Wegegeldes und/oder der Reiseentschädigung spätestens dann zu verhandeln ist, wenn das Wegegeld und/oder die Reiseentschädigung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GOZ für einen Zeitraum von sechs Jahren nicht erhöht worden sind. Hierdurch soll verhindert werden, dass Wegegeld und Reiseentschädigung für einen länger als sechs Jahre dauernden Zeitraum unverändert bleiben. Den Vertragspartnern bleibt aber zugleich die Möglichkeit erhalten, bereits früher über eine Erhöhung zu verhandeln. Das Wegegeld und die Reiseentschädigung werden wie bislang in den allgemeinen Bestimmungen des BEMA-Z kraft Verweises geregelt.
An Stelle der GOÄ-Bestimmungen gelten jetzt aber die Vorschriften in § 8 Abs. 2 und 3 GOZ entsprechend.

Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) – Mehr Leistungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zwischen Zahnärzten und Pflegeeinrichtungen

Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz zielte der Gesetzgeber auf eine bessere medizinische und zahnmedizinische Versorgungssituation in stationären Pflegeeinrichtungen. Diesbezüglich hat er den § 87 Abs. 2j neu gefasst und damit den gesetzlichen Auftrag formuliert, im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) eine zusätzliche Gebührennummer aufzunehmen. Der Bewertungsausschuss hat hierüber Anfang 2014 beschlossen. Der Beschluss trat am 1. April 2014 in Kraft.

Die vorgesehene Leistung ist nur für Personen in stationären Pflegeeinrichtungen bestimmt und sie darf nur im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 1 19b SGB V abgerechnet werden. Die Vergütung soll einen Anreiz für den Abschluss von Kooperationsverträgen zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und geeigneten Vertragszahnärzten bieten. Sie ist berechnungsfähig, wenn die in den Qualitätsvereinbarungen nach § 119b Absatz 2 SGB V festgelegten Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung erfüllt werden.

Der Paragraph 119b im Wortlaut:

§ 119b Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen

(1) Stationäre Pflegeeinrichtungen können einzeln oder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf unbeschadet des § 75 Abs. 1 Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen. Auf Antrag der Pflegeeinrichtung hat die Kassenärztliche Vereinigung zur Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung Verträge nach Satz 1 zu vermitteln. Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang des Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind und geriatrisch fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen; die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. … Das Recht auf freie Arztwahl der Versicherten in der Pflegeeinrichtung bleibt unberührt. …

(2) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Absatz 1 und § 87 Absatz 1 vereinbaren bis spätestens 30. September 2013 im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen.


Umsetzung des gesetzlichen Auftrages

Gemäß der gesetzlichen Bestimmung in § 119b Abs. 2 SGB V haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene in einer Rahmenvereinbarung Anfang 2014 Mindestanforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen vereinbart.

Ausweislich den Zielsetzungen des Gesetzgebers bei der Neufassung von § 119b Abs. 2 SGB V durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz soll durch diese Vereinbarung eine Verbesserung der Qualität der zahnärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen erreicht werden.

Die vereinbarten Qualitätsmaßnahmen beziehen sich einerseits auf Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem Vertragszahnarzt und der stationären Pflegeeinrichtung und andererseits auf Maßnahmen des Vertragszahnarztes zur Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in dieser Einrichtung. Darüber hinaus enthält die Rahmenvereinbarung allgemeine Kooperationsregeln für den Vertragszahnarzt und die stationäre Einrichtung in der Form gegenseitiger Informations-, Beratungs- und Handlungspflichten.

Dokumentation, Berichterstattung und Evaluation

Die Rahmenvereinbarung führt im Weiteren auch Regelungen zur Dokumentation und Berichterstattung auf, die den Vertragszahnarzt, die KZV sowie die KZBV betreffen. So ist der Kooperationszahnarzt gegenüber KZV verpflichtet, zum Ende des Kalenderjahres die von ihm in der jeweiligen Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten durch Vorlage eines Berichtsbogens zu dokumentieren. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen berichten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung jährlich über das Versorgungsgeschehen im Zusammenhang mit Kooperationsverträgen.

Die Berichte werden von der KZBV und dem GKV-Spitzenverband im Abstand von jeweils drei Jahren, erstmals im Jahr 2017, ausgewertet. Auf dieser Basis beraten die Partner des Bundesmantelvertrags über Konsequenzen, ggf. auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen.

Wie ist die KZV eingebunden?

Vertragszahnärzte haben ihre Teilnahme an einem Kooperationsvertrag gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung anzuzeigen. Das gilt auch bei Änderungen und bei der Beendigung eines Kooperationsvertrags. Die KZV stellt gegenüber dem Vertragszahnarzt konstitutiv fest, dass dieser zur Abrechnung der Leistungen gemäß § 87 Abs. 2j SGB V berechtigt ist.

Die KZV unterrichtet die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowohl über den Abschluss als auch über die Änderung eines Kooperationsvertrags unter Angabe der Vertragspartner.

Zuständig ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung auch für die Abrechnung. Die Leistungen nach § 87 Abs. 2j SGB V werden über die Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber der Krankenkasse abgerechnet.

Die KZV erhält zudem eine Vermittlungsfunktion. Sie übernimmt entsprechend dem gesetzlichen Auftrag jedoch nicht die Funktion der proaktiven Vermittlung zwischen Vertragszahnärzten und Pflegeeinrichtungen. Das Zustandekommen von Kooperationen geht insofern aus dem Engagement der Zahnärzteschaft oder der Pflegeeinrichtungen selbst hervor. Die KZV steht zwar zur Vermittlung entsprechender Vertragsschlüsse zur Verfügung, dies allerdings auch nur auf Antrag der Pflegeeinrichtung, so dass hier eine Erfüllung des Sicherstellungsauftrages der KZV von einer initiativen Mitarbeit der stationären Pflegeeinrichtungen abhängig ist. Die KZV Sachsen-Anhalt bemüht sich jedoch um Gespräche mit den Landesvertretungen der Pflegeeinrichtungen (u.a. mit dem Landesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., dem DRK und der LIGA der freien Wohlfahrtspflege), um diese über die neuen Kooperationsmöglichkeiten zu informieren und um eventuelle Vorbehalte auf Seiten der Träger der Pflegeeinrichtungen abzubauen.

Mustervertrag für die Kooperation Zahnarzt – Pflegeeinrichtung/Beispiel-Kooperationsvertrag zahnärztliche und pflegerische Versorgung zum Download

Für den kooperierenden Vertragszahnarzt wird es von entscheidender Bedeutung sein, dass er einen Kooperationsvertrag im Sinne des § 119b Abs. 1 SGB V schließt, der den zwingenden Vorgaben der Rahmenvereinbarung entspricht und ihn zur Abrechnung der zusätzlichen Leistung nach § 87 Abs. 2j SGB V berechtigt.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat einen Mustervertrag entworfen, welcher den Vertragszahnärzten über die Kassenzahnärztliche Vereinigung zur Verfügung gestellt wird. Dieses Muster eines Kooperationsvertrags wurde den Vertragszahnärzten in Sachsen-Anhalt als Anlage zum Rundbrief 3/2014 der KZV Sachsen-Anhalt zugestellt.

Die Partner des zu schließenden Kooperationsvertrages sollten bei der korrekten Vertragsgestaltung die in der jeweiligen Pflegeeinrichtung bestehenden Möglichkeiten berücksichtigen und die Regelungen entsprechend näher ausdifferenzieren bzw. weitere Regelungen aufnehmen. In unserem Downloadbereich finden Sie das Muster eines entsprechenden Kooperationsvertrages, das den Anforderungen der Rahmenvereinbarung genügt. Zur Verfügung steht Ihnen auch eine editierbare Version des Mustervertrages (Word-Dokument).

Welche stationären Pflegeeinrichtungen kommen als potenzielle Vertragspartner in Betracht?

Die KZV Sachsen-Anhalt vertritt hier wie die KZBV die Rechtsauffassung, dass hierfür jede Pflegeeinrichtung in Betracht kommt, die die Voraussetzungen des § 71 Absatz 2 SGB XI erfüllt, unabhängig davon, ob sie durch eine formale Zulassung in den Bereich der sozialen Pflegeversicherung integriert ist. Daher kommen nach unserer Bewertung z.B. auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII als Vertragspartner i.S. von § 119 b Absatz 1 SGB V in Betracht.
Stationäre Pflegeeinrichtungen i.S.d. § 71 Absatz 2 SGB XI (Pflegeheime) sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gepflegt werden, d.h. ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Diese Definition gilt im Wesentlichen auch für die Pflegeeinrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.
Sollten Zweifel daran bestehen, inwiefern es sich bei den jeweiligen Pflegeheimeinrichtungen um solche i.S.d. § 119 b SGB V handelt, wird empfohlen, sich von der jeweiligen Einrichtung eine schriftliche Bestätigung einzuholen, welche ihren Status als stationäre Pflegeeinrichtung i.S.d. § 71 SGB XI bzw. § 75 Absatz 1 Satz 1 SGB XII belegt. Diese Erklärung der Pflegeeinrichtung ist dann dem Kooperationsvertrag zur Einreichung bei der KZV beizulegen.

Wie viele Kooperationen wurden in Sachsen-Anhalt geschlossen?

Bis dato (Stand: Dezember 2016) haben 152 Vertragszahnarztpraxen insgesamt 225 Kooperationsverträge mit hiesigen Pflegeeinrichtungen geschlossen und der KZV vorgelegt. Zum Jahresende 2015 gab es 560 stationäre Pflegeeinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt (Quelle: Pflegestatistik 2015). Somit haben circa 40 Prozent der Pflegeeinrichtungen einen Kooperationsvertrag im Sinne des § 119b Abs. 1 SGB V mit Vertragszahnärzten aus Sachsen-Anhalt geschlossenen.

Aufnahme einer Gebührennummer gemäß § 87 Abs. 2j SGB V in den BEMA-Z

Der Gemeinsame Bewertungsausschuss hat in Umsetzung des gesetzlichen Auftrags nach § 87 Abs. 2j SGB V Anfang 2014 die Aufnahme zusätzlicher Gebührenpositionen in den BEMA beschlossen. Die neuen Gebührenpositionen sind die Nummern 172, 154, 155 und 182. Abrechenbar sind diese Leistungen nur, wenn diese im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden, sofern dieser den Anforderungen der gemäß § 119b Abs. 2 SGB V zu treffenden Rahmenvereinbarung genügt.

Vier neue Zuschlagspositionen

Die Gebührenposition 172 – Zuschlag nach § 87 Abs. 2j SGB V für die kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V – umfasst vier Leistungen.

Geb.Pos.   Beschreibung
172a   Zuschlag für das Aufsuchen eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung
172b   Zuschlag für das Aufsuchen je weiterem pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 172a
172c   Beurteilung des zahnärztlichen Behandlungsbedarfs, des Pflegezustands der Zähne, der Mundschleimhaut sowie der Prothesen, Einbringen von versichertenbezogenen Vorschlägen für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit, einschließlich Dokumentation anhand des Formblatts nach Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung gemäß § 119b Abs. 2 SGB V
172d   Unterstützung und ggf. praktische Anleitung des Pflegepersonals bei der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben durch versichertenbezogene Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit sowie Hinweise zu Besonderheiten der Zahnpflege sowie zu Pflege und Handhabung des Zahnersatzes

Zwei neue Besuchsgebühren

Korrespondierend zu den neuen Zuschlagspositionen erfolgte die Einführung von zwei neuen Besuchsgebühren:

Geb.Pos.  

Beschreibung

154  

Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung

155  

Besuch je weiterem pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 154- einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung

Änderung bezüglich der Besuchsgebühr 153

Die BEMA-Nr. 153 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von solchen Zahnärzten weiterhin abgerechnet werden, die keinen Kooperationsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung schließen, welcher zur Abrechnung der neuen Gebührennummern 172a - 172d berechtigt.

Die Nr. 153 ist daher wie bisher abrechenbar, ohne dass ein Kooperationsvertrag vorliegt. Die inhaltliche Änderung der BEMA-Nr. 153 ist darauf bezogen, dass diese künftig – wie die Nummern 151, 152 und auch die Nummer 154, 155 – die Beratung und die eingehende Untersuchung mit umfasst. Gleichzeitig ist die Bewertung der BEMA-Nr. 153 von vormals 14 Punkten auf jetzt 28 Punkte erhöht worden.

Neue BEMA-Gebührennummern für die konsiliarische Erörterung

Neu zum 01.04.2014 in den BEMA eingeführt wurde die konsiliarische Erörterung, für die bislang die Gebührennummer 60 der GOÄ abzurechnen war. Ab dem 1. April 2014 wird es zwei getrennte Gebührennummern geben, eine allgemeine (BEMA-Nr. 181) sowie eine spezielle für konsiliarische Erörterungen im Rahmen von Kooperationsverträgen (BEMA-Nr. 182).

Geb.Pos.   Beschreibung
181   konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten
182   konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V

Ab welchem Zeitpunkt besteht die Berechtigung zur Abrechnung der Zuschlags- und Besuchsgebühren mit Kooperationsvertrag nach § 119b Abs. 1 SGB V?

Die Leistungen sind ab dem Abrechnungsquartal abrechenbar, in dem der Kooperationsvertrag der KZV vorgelegt wurde und diese die Abrechnungsberechtigung konstitutiv feststellt.

Die BEMA- Positionen 172a bis 172d sowie 154,155 und 182 sind als Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V über die KZV abrechenbar. Ausschlaggebend für die Abrechnungsberechtigung ist dabei nicht das Datum des Abschlusses eines Kooperationsvertrages zwischen Pflegeeinrichtung und Vertragszahnarzt, sondern die konstitutive Feststellung der Abrechnungsfähigkeit durch die KZV. Weiterhin gilt: Leistungen sind ab dem Abrechnungsquartal abrechenbar, in dem der Kooperationsvertrag der KZV vorgelegt wurde und diese die Abrechnungsberechtigung konstitutiv feststellt. Für Leistungen, die im Vorquartal in Pflegeeinrichtungen erbracht worden sind, besteht diese Berechtigung somit nicht, jedoch weiterhin die Möglichkeit zur Abrechnung der Besuchs- und Zuschlagsgebühren (153, 171a, 171b) für die aufsuchende Versorgung immobiler Patienten ohne Kooperationsvertrag.

Fallbeispiel:

Angenommen, Sie haben am 01. Februar 2015 einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V mit einer stationären Pflegeeinrichtungen abgeschlossen und den Kooperationsvertrag im März der KZV vorgelegt. Diese hat ihnen die Abrechnungsberechtigung zugleich konstitutiv bestätigt. Somit haben Sie seit dem 01. Februar die Berechtigung zur Abrechnung der Leistungen 172a bis 172d sowie 154,155 und 182.
Sollten Sie den Kooperationsvertrag jedoch erst im Mai 2015 bei der KZV vorlegen, besteht die Berechtigung zur Abrechnung der Leistungen 172a bis 172d sowie 154,155 und 182 erst ab April 2015. Für erbrachte Leistungen im ersten Quartal können Sie jedoch Besuchs- und Zuschlagsgebühren (153, 171a, 171b) für die aufsuchende Versorgung immobiler Patienten abrechnen.

Kooperationsverträge in der Praxis – Hinweise für die Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen

Seit April 2014 können Vertragszahnärzte bei der zahnärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen Kooperationsverträge mit den Pflegeheimen gemäß § 119b SGB V schließen. Angesichts der demografischen Entwicklung zielte der Gesetzgeber auf eine bessere medizinische und zahnmedizinische Versorgungssituation in stationären Pflegeeinrichtungen.

In diesem Zusammenhang möchten wir auf einige Punkte hinweisen, die in der Praxis häufig unklar sind.

  • Praxisinhaber sowie Pflegeheime können beliebig viele Kooperationsverträge im Sinne des § 119b SGB V schließen.
  • Vertragspartner beim Vertragsschluss darf nur ein Praxisinhaber sein, wobei die Betreuung eines Pflegeheimes an einen angestellten Zahnarzt delegiert werden kann.
  • Vertragszahnärzte aus Sachsen-Anhalt dürfen Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen bundesweit schließen. Die Kooperationsverträge sind jedoch zur Genehmigung der KZV Sachsen-Anhalt vorzulegen, da die Abrechnung über sie erfolgen wird.
  • Die Kooperationsverträge sind grundsätzlich unbefristet, es sei denn, es wurde zwischen Vertragspartnern etwas anderes vereinbart. Die Beendigung eines Kooperationsvertrages ist der KZV mitzuteilen. Die Kooperationsverträge regeln ausschließlich eine ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 71 Abs. 2 SGB XI). Es werden keine Patienten der sogenannten Behinderteneinrichtungen erfasst. Daher ist eine entsprechende Abrechnung nach den BEMA-Nummern 172a – d in den Behinderteneinrichtungen ausgeschlossen. Es besteht jedoch die Berechtigung zur Abrechnung der Besuchs- und Zuschlagsgebühren (153, 171a, 171b) für die aufsuchende Versorgung immobiler Patienten.
  • Patienten der Pflegeheime haben stets ihren Anspruch auf eine freie Zahnarztwahl. Dieses Recht der Patienten wird durch Abschluss eines Kooperationsvertrags nicht berührt. Ein Patient darf nicht gezwungen werden, von einem Kooperationszahnarzt behandelt zu werden. Es erscheint sinnvoll, wenn neu aufgenommene Patienten bzw. ihre Betreuer eine in einem Pflegeheim hinterlegte Einverständniserklärung vor der ersten zahnärztlichen Untersuchung unterzeichnen. So sichern sich die Kooperationszahnärzte rechtlich besser ab.
  • Die Kooperationsverträge zielen hauptsächlich darauf, eine Diagnose zu stellen und anschließend einen Behandlungsbedarf festzustellen. Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in eine Anlage 2 zum Kooperationsvertrag (Formblatt, auch als Beitrag zum Pflegeplan: Zahnärztliche Information und Pflegeanleitung) aufzunehmen. Die Zahnärzte können die ausgefüllte Anlage 2 dem Pflegeheim für die Patientenakte überlassen. Verbleibt die Anlage 2 im Pflegeheim, sollte sich der Kooperationszahnarzt für seine Unterlagen eine Kopie davon machen.
  • Die weiteren Therapieschritte sind mit den Patienten bzw. ihren Betreuern/Angehörigen abzustimmen.
  • Eine Kontrolluntersuchung erfüllt die Bonusregelung für Zahnersatz und sollte im Bonusheft eingetragen werden. Die BEMA-Nummer 01 darf aber nicht zusätzlich abgerechnet werden.
  • Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) des behandelten Patienten muss eingelesen werden.
  • Der Zahnarzt muss auch bei den Patienten in Pflegeheimen relevante Hygienemaßnahmen beachten (z.B. Einmal-Handschuhen, Einweg-Besteck etc.). Die Pflegeheime sind aber grundsätzlich selbst für die Hygiene in ihren Räumen verantwortlich.
  • Zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK Landesverband Mitte, dem IKK Landesverband Sachsen-Anhalt, der Knappschaft, der LKK Mittel- und Ostdeutschland, dem Verband der Ersatzkassen e.V. – Landesvertretung Sachsen-Anhalt wurde konsentiert (siehe KZV-Rundbrief 1/2013, Nr. 2.1), dass die Verordnung von Krankentransporten durch Vertragszahnärzte eine Ausnahme darstellen soll, da in der Regel eine solche Verordnung in den Zuständigkeitsbereich der Ärzte fällt (§ 60 Abs. 1 SGB V).
  • Da bis dato keine Krankentransportrichtlinie für Zahnärzte existiert, können durch Vertragszahnärzte die Krankentransportleistungen in folgenden Fällen verordnet werden:

    1. die zahnärztliche Behandlung ist Grund für die zwingende Beförderungsnotwendigkeit und die Patientin / der Patient legt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „H“ (besonders hilfebedürftig) oder „Bl“ (blind) vor

    oder

    2.die Patientin / der Patient kann eine Einstufung in die Pflegestufe II oder III durch entsprechenden Bescheid gemäß SGB XI nachweisen.

    Wird eine Krankenbeförderung in eine Zahnarztpraxis in Erwägung gezogen, sollte mitunter ein Hausarzt eingeschaltet werden. Dies empfiehlt sich trotz des höheren Aufwandes, da in diesem Fall der Hausarzt den Krankentransport veranlasst und zugleich immer die Transportfähigkeit des Patienten bescheinigt.
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - Zahnärztliches Präventionsmanagement

Der Deutsche Bundestag hat im Juni 2015 das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versorgungsstärkungsgesetz) verabschiedet. Die gesetzlichen Änderungen wurden am 16. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

Damit wurde auch die Forderungen der Zahnärzteschaft, Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung eine bessere zahnärztliche Versorgung zu ermöglichen und einen ordnungspolitischen Rahmen im SGB V für die dafür notwendigen Leistungen zu schaffen, vom Gesetzgeber aufgegriffen und bestätigt. Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung erhalten damit erstmals einen gesetzlich verankerten Anspruch auf zahnmedizinische Präventionsleistungen.

Das Gesetz sieht vor, für die betroffenen Personengruppen ab dem kommenden Jahr ein zahnärztliches Präventionsmanagement in einem neu zu schaffenden Paragrafen 22a SGB V zu verankern.

Darin ist unter anderem ausdrücklich eine Einbeziehung der Pflegeperson des Versicherten in die Aufklärung und die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- bzw. Prothesenpflege vorgesehen. Die Entfernung harter Zahnbeläge soll als zusätzliche Leistung für die Betroffenen aufgenommen werden.

Zum Hintergrund: Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber einen neuen Paragrafen in das fünfte Sozialgesetzbuch aufgenommen. In diesem § 22a SGB V heißt es:

Versicherte, die einer Pflegestufe zugeordnet sind, die Eingliederungshilfe erhalten oder die dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung einbezogen werden.

Art und Umfang der Leistungen hat nun der Gemeinsame Bundesausschuss, das oberste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen, zu regeln.

Die vorgesehenen Regelungen sind aus Sicht der Vertragszahnärzteschaft ein sinnvoller Schritt hin zu einer Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen. Der Gesetzgeber knüpft hier an Maßnahmen an, die er bereits in der Vergangenheit mit dem Versorgungsstrukturgesetz und dem Pflegeneuausrichtungsgesetz zum Ausbau der Versorgung durch die Einführung zusätzlicher Leistungen für die aufsuchende Versorgung getroffen hat und ergänzt diese nun in bedarfsadäquater Weise.

Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V)

Am 19.10.2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Erstfassung der Richtlinie nach § 22a SGB V über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen beschlossen. Die Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung zum 01.07.2018 in Kraft.

Mit dem vorliegenden Beschluss erhalten nun erstmals Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, speziell auf ihre Lebenssituation und ihren Versorgungsbedarf zugeschnittene Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen.

Die Richtlinie setzt zunächst vier konkrete Leistungsvorgaben des Gesetzgebers um:

  • die Erhebung des Mundgesundheitsstatus,
  • die Erstellung des individuellen Mundgesundheitsplans,
  • die Mundgesundheitsaufklärung sowie
  • die Entfernung harter Zahnbeläge.

Aufgrund des besonderen Bedarfs der genannten Versichertengruppen an individualprophylaktischen Leistungen, hat der G-BA den Anspruch auf die Erbringung der genannten Leistungen zunächst auf einmal pro Kalenderhalbjahr, also zweimal im Jahr, festgelegt.

Die Leistungen stehen den Versicherten unabhängig davon zur Verfügung, ob sie zu Hause oder in einer Einrichtung betreut oder gepflegt werden.

In einem weiteren Schritt schließen sich die Verhandlungen im Bewertungsausschuss an, um die Inhalte der Richtlinie in konkrete BEMA-Positionen zu überführen und diese zu bewerten.

Erste Fortschritte

Der Gesetzgeber hat mit dem Versorgungsstrukturgesetz und mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz erste Schritte zur Verbesserung der Situation unternommen. Er hat für die Betroffenen einen gesetzlichen Anspruch auf aufsuchende zahnmedizinische Betreuung geschaffen, der in § 87 Abs. 2i für die aufsuchende Versorgung vor allem zu Hause und § 87 Abs. 2j in Verbindung mit § 119b SGB V in Form von Kooperationsverträgen mit Pflegeeinrichtungen verankert wurde. Damit wird es einfacher, dass der Zahnarzt zum Patienten kommt, wenn der Patient nicht mehr zum Zahnarzt kommen kann.

Durch die neuen Leistungspositionen und die Kooperationsverträge hat die aufsuchende Versorgung erheblich zugenommen. Im Jahr 2012 – bevor die Leistungen in Kraft traten – hatten wir ca. 650.000 Besuche, ein Jahr später bereits ca. 725.000 und im Jahr 2014 ca. 790.000 Fälle der aufsuchenden Versorgung. Mit Abschluss weiterer Kooperationsverträge wird diese Zahl in Zukunft weiter steigen. Bereits im letzten Quartal 2014 wurden 27 Prozent der Besuche bei Pflegebedürftigen im Rahmen von Kooperationsverträgen durchgeführt.

Mit dem Präventionsmanagement für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wird eine große Lücke im Leistungskatalog der GKV geschlossen und ein wichtiger Beitrag für ein beachtliches Stück mehr an sozialer Gerechtigkeit und Gesundheitsversorgung in Deutschland geleistet.

Musterkooperationsvertrag/ Leistungsübersicht

Mustervertrag für die Kooperation Zahnarzt – Pflegeeinrichtung zum Download

Für den kooperierenden Vertragszahnarzt wird es von entscheidender Bedeutung sein, dass er einen Kooperationsvertrag im Sinne des § 119b Abs. 1 SGB V schließt, der den zwingenden Vorgaben der Rahmenvereinbarung entspricht und ihn zur Abrechnung der zusätzlichen Leistung nach § 87 Abs. 2j SGB V berechtigt.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat einen Mustervertrag entworfen, welcher den Vertragszahnärzten über die Kassenzahnärztliche Vereinigung zur Verfügung gestellt wird. Dieses Muster eines Kooperationsvertrags wurde den Vertragszahnärzten in Sachsen-Anhalt als Anlage zum Rundbrief 3/2014 der KZV Sachsen-Anhalt zugestellt.

Die Partner des zu schließenden Kooperationsvertrages sollten bei der korrekten Vertragsgestaltung die in der jeweiligen Pflegeeinrichtung bestehenden Möglichkeiten berücksichtigen und die Regelungen entsprechend näher ausdifferenzieren bzw. weitere Regelungen aufnehmen. In unserem Downloadbereich finden Sie das Muster eines entsprechenden Kooperationsvertrages, das den Anforderungen der Rahmenvereinbarung genügt. Zur Verfügung steht Ihnen auch eine editierbare Version des Mustervertrages (Word-Dokument).

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Kooperation von bpa-Landesgruppe und Kassenzahnärztlicher Vereinigung Sachsen-Anhalt

Die KZV Sachsen-Anhalt hat mit der Landesgruppe Sachsen-Anhalt des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) eine weitere Vereinbarung zur Durchführung der zahnärztlichen Versorgung gemäß § 119 b Absatz 2 SGB V abgeschlossen, die rückwirkend ab dem 01.11.2014 in Kraft tritt.

Um die Besonderheiten der privaten Anbieter sozialer Dienste zu berücksichtigen, stellen der bpa und die KZV Sachsen-Anhalt einen weiteren Musterkooperationsvertrag nach § 119 b Absatz 1 Satz 1 SGB V den Pflegeeinrichtungen und Zahnärzten zur Anwendung zur Verfügung.

In unserem Downloadbereich finden Sie das Muster eines entsprechenden Kooperationsvertrages, das den Anforderungen der Rahmenvereinbarung genügt. Zur Verfügung steht Ihnen auch eine editierbare Version des Mustervertrages (Word-Dokument).

Downloadbereich

Über den bpa:

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) bildet mit mehr als 8.500 aktiven Mitgliedseinrichtungen, davon über 300 in Sachsen-Anhalt, die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-)stationären Pflege, der Behindertenhilfe und
der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind im bpa organisiert.

Ansprechpartner des bpa: Annette Schmidt und Daniel Heyer, Landesbeauftragte des bpa, Tel.: 0391-24358630

Übersicht - Leistungen zur zahnmedizinischen Versorgung von Pflegebedürftigen

Besuche, Zuschläge, Wegegeld/Reiseentschädigung, konsiliarische Erörterung - Um Ihnen die Abgrenzung der abrechnungsfähigen Leistungen mit oder ohne Kooperationsvertrag nach § 119 SGB V zu erleichtern, haben wir für Sie eine ausführliche Übersicht der abrechnungsfähigen Leistungen zur zahnmedizinischen Versorgung von Pflegebedürftigen mit Beispielen zusammengestellt.

Übersicht - Leistungen zur zahnmedizinischen Versorgung von Pflegebedürftigen

 

 

 

 

 

 

 

Download:
Übersicht - Leistungen Pflegebedürftige.pdf

 

 

Hotline der Abt. Abrechnung:

  • 0391 6293 072
  • 0391 6293 037

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