Coronavirus - Empfehlungen zum Umgang mit dem Corona-Virus (COVID 19)
Corona-Hotline der KZV Sachsen-Anhalt
Für sämtliche Fragen, die sich aktuell aus der Corona-Pandemie ergeben, steht unsere Corona-Hotline (0391 6293-001) den Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten Sachsen-Anhalts zur Verfügung. E-mail-Anfragen können an corona@kzv-lsa.de gerichtet werden. Sie erreichen uns zu unseren Geschäftszeiten am Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr und am Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr.
Tel. 0391 6293-001
E-Mail corona@kzv-lsa.de
Nachfolgend finden Sie alle Informationen, die im Praxisalltag wichtig sind.
Die Rundschreiben und Rundmails, mit den Empfehlungen zum Umgang mit dem Coronavirus, finden Sie im geschützten Mitgliederbereich unter der Rubrik Publikationen - Rundschreiben:
Mit großer Enttäuschung haben die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt auf die am 4. Mai 2020 veröffentlichte COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung des Bundesgesundheitsministeriums reagiert. Diese sieht statt eines Rettungsschirmes nur noch kurzfristige Liquiditätshilfen für Zahnarztpraxen vor, die vollständig zurückgezahlt werden müssen.
Hohe monatliche Fixkosten, immense Einnahmeausfälle und horrende Preise für Schutzausrüstung – die Corona-Pandemie hat viele Zahnarztpraxen in Sachsen-Anhalt in existenzielle Not gebracht. Die Zahnärzte und ihre Teams haben mit großem persönlichen Einsatz von Beginn an und trotz der Angst vor möglichen Infektionen die zahnärztliche Versorgung im Land aufrechterhalten und ein Netz von Schwerpunktpraxen für Corona-Infizierte aufgebaut. In vielen Praxen sind infolge der Pandemie die Patientenzahlen zwischenzeitlich jedoch um die Hälfte und mehr zurückgegangen.
„Die Verordnung des BMI empfinden wir als Schlag ins Gesicht“, machte Dr. Carsten Hünecke, Präsident der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt und Zahnarzt aus Magdeburg, deutlich. Man habe den Eindruck, dass die Leistungen der Zahnärzte und ihrer Mitarbeiter in dieser Krise nicht als systemrelevant angesehen werden.
„Wir haben berechtigte Sorge, dass es nun zu einer deutlichen Verschlechterung der flächendeckenden zahnärztlichen Versorgung in Sachsen-Anhalt kommt, wobei vor allem Praxen in ländlichen Regionen gefährdet sind“, warnte Dr. Jochen Schmidt, Zahnarzt aus Dessau und Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Bereits jede vierte der 1.266 Vertragszahnarztpraxen im Land sehe sich perspektivisch von Insolvenz bedroht, wie eine aktuelle Umfrage der Körperschaften ergab.
Die vollständige Pressemitteilung können Sie auch als PDF herunterladen:
Um einer Weiterverbreitung des Virus entgegen zu wirken, sollten alle Patienten durch geeignete Maßnahmen (z.B. Homepage, Aushänge an und in der Praxis) informiert werden, dass sie sich bei Atemwegsinfektionen, die im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Risikogebieten oder Kontakt mit SARS-CoV-2-Infizierten stehen, zuerst telefonisch mit der Praxis in Verbindung setzen.
Es empfiehlt sich ebenso, die Patienten bereits vor dem Betreten der Praxis um ihre Mithilfe zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus zu bitten. Dafür können Sie folgendes Hinweisplakat nutzen:
Hinweisplakat für Patienten am Praxiseingang
Hinweisplakat für Patienten am Praxiseingang in Englisch
Umgang mit Patienten, bei denen ein Infektionsverdacht besteht
Neben den Standard-Hygienemaßnahmen empfehlen wir folgenden Umgang mit Patienten, die unter dem Verdacht einer Erkrankung mit Covid 19 stehen, weil
- sie Kontakt zu Erkrankten hatten
- aus einem Hochrisikogebiet zurückgekehrt sind oder
- typische Symptome (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden und Luftnot, Müdigkeit, Appetitlosigkeit)
aufweisen:
Behandlungsoptionen (Infografik)
Die Behandlung von Patienten, die bereits Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden und Luftnot, Müdigkeit, Appetitlosigkeit) zeigen, sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt.
Diese Patienten sind zur Sicherung der Diagnose an den Hausarzt bzw. den kassenärztlichen Notdienst unter Tel. 116117 zu verweisen.
Bei Notfallbehandlungen beachten Sie bitte:
- Räumliche oder organisatorische Trennung der an COVID 19 erkrankten Patienten von den Patienten der Normalsprechstunde
- Persönliche Schutzausrüstung für das Personal (Schutzbrille mit Seitenschutz; Atemschutzmaske FFP2/FFP3; unsterile Handschuhe; langärmliger Schutzkittel; das Tragen einer Kopfhaube kann den Schutz erhöhen; für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen)
- Patienten nach Betreten der Praxis für die Wartezeit Mund-Nasen-Schutz aushändigen und zum Tragen anhalten.
- Patienten anhalten, vor Verlassen des Sprechzimmers die Hände zu desinfizieren.
- Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung kontaminationsfrei ablegen.
Hier finden Sie das vollständige Positionspapier der Bundeszahnärztekammer:
Positionspapier der Bundeszahnärztekammer
Empfehlung des IDZ zur Standardvorgehensweise für Zahnarztpraxen zur Behandlung von SARS-CoV-2-Patienten:
Standardvorgehensweise zur Behandlung von SARS-CoV-2-Patienten
Die zahnmedizinische Notfallbehandlung von Personen in Quarantäne oder mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion erfolgt in speziell ausgestatteten Kliniken und Schwerpunktpraxen. Um Ihnen den Entscheidungs- und Überweisungsprozess weitestgehend zu vereinfachen, stellen wir Ihnen ein Ablaufschema zur Verfügung.
Die folgenden Handlungsoptionen sollen nur in Situationen zur Anwendung kommen, in denen ein relevanter Personalmangel (adäquate Versorgung der Patienten nicht gewährleistet) vorliegt und andere Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Personalbesetzung ausgeschöpft sind.
Aktuelle RKI-Empfehlungen:
Die aufsuchende Betreuung von vulnerablen Bevölkerungsgruppen speziell in der stationären Versorgungssituation ist auf Akut- und Notfallbehandlungen streng zu beschränken.
Im Rahmen einer aufsuchenden Behandlung sind die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen unbedingt zu beachten.
Sollten Sie aufgrund einer Quarantäne oder anderer Umstände Ihre Praxis vorübergehend schließen müssen, bitten wir Sie um eine kurzfristige, formlose Meldung an die Zulassungsstelle (0391 6293 272) der KZV.
Nutzen Sie auch folgende Informationsplattformen, um sich über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten:
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung - Informationen für Praxen
- Bundeszahnärztekammer
- Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt
- Robert-Koch-Institut
- Bundesgesundheitsministerium - aktuelle Meldungen
- Infektionsschutz.de - Häufige Fragen
- zm online - aktuelle Meldungen
Informationen zum Corona-Virus aus den Kreisfreien Städten und den Landkreisen Sachsen-Anhalts:
Hinweisplakat für den Praxiseingang
Folgende PDF-Dokumente stehen Ihnen zum Download für Ihre Praxis zur Verfügung
Hinweisplakat für Patienten am Praxiseingang
Hinweisplakat für Patienten am Praxiseingang in Englisch
Berechtigungsschein zum Zwecke der Berufsausübung
Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, wird derzeit auch über Ausgangssperren diskutiert. Bisher wollen die Behörden abwarten, wie sich die schon beschlossenen Einschränkungen etwa bei der Öffnung von Geschäften, Restaurants und Sportstätten auswirken. Für den Fall, dass die politischen Verantwortlichen eine Ausgangssperre aussprechen, werden die Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter einen Berechtigungsschein zum Zwecke der Berufsausübung benötigen. Wir haben vorsorglich ein Muster für die Praxen erstellt.
Berechtigungsschein zum Zwecke der Berufsausübung für das zahnmedizinische Fachpersonal (PDF)
Berechtigungsschein zum Zwecke der Berufsausübung für das zahnmedizinische Fachpersonal (Word)
Bestätigung zur Notwendigkeit einer außerordentlichen Betreuung von Kindern der unentbehrlichen Schlüsselpersonen
In Sachsen-Anhalt sind Kindertagesstätten und Schulen von Montag, 16. März, bis einschließlich Ostermontag, 13. April, geschlossen. Eine Notbetreuung ist gesichert. Betreut werden ab 18. März Kinder bis zum 12. Lebensjahr, wenn beide Erziehungsberechtigten oder der Alleinerziehende zur Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören und sich eine Betreuung anders nicht organisieren lässt. Die Kinder werden in den Einrichtungen betreut, die sie auch sonst besuchen. Dass Betreuung notwendig ist, muss durch eine Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten bzw. bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachgewiesen werden. Eine Vorlage dieser Betreuungsbestätigung steht Ihnen hier als Download zur Verfügung:
Ablaufschema zur Überweisung in Schwerpunktpraxen und Notfallkliniken
Die zahnmedizinische Notfallbehandlung von Personen in Quarantäne oder mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion erfolgt in speziell ausgestatteten Kliniken und Schwerpunktpraxen. Es wurde vereinbart, dass die Notfallbehandlung von infizierten oder unter Quarantäne stehenden Patientinnen und Patienten in den Schwerpunktpraxen und den Kliniken ausschließlich durch Vermittlung der Hauszahnärztin oder des Hauszahnarztes erfolgt, da die entsprechende Einzelfallentscheidung eine genaue Kenntnis des Patienten und der Behandlungssituation voraussetzt. Die Information, welche Klinik oder Schwerpunktpraxis die zahnärztliche Notfallbehandlung übernehmen kann, erhalten Sie durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116117). Um Ihnen den Entscheidungs- und Überweisungsprozess weitestgehend zu vereinfachen, stellen wir Ihnen ein Ablaufschema zur Verfügung.
Wer auf Grund des Corona-Virus durch das Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann mitunter eine Entschädigung beantragen.
Die BZÄK hat ein Informationsblatt zu arbeitsrechtlichen Themen zusammengestellt. Dieses steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung:
Informationsblatt der BZÄK zu arbeitsrechtlichen Themen
Praxisinformation der KBV - Zuständige Behörden bei Ansprüchen auf Entschädigung
Corona-Soforthilfe bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt
Die Covid 19-Pandemie hat insbesondere zu einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz für Soloselbstständige, Angehörige freier Berufe und kleinere Unternehmen geführt. Mit dem Programm "Sachsen-Anhalt ZUKUNFT - Die Corona-Soforthilfe" unterstützen der Bund und das Land Sachsen-Anhalt bei der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Die Finanzhilfe soll zur Existenzsicherung und zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit dienen.
Mehr unter:
Weitere Informationen
BZÄK-Information zur Behandlungspflicht von Erkrankten:
Ein Zahnarzt hat in Notfällen eine Pflicht zur Behandlung. Was gilt aber, wenn Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen nicht mehr eingehalten werden können?
Link: Behandlungspflicht von Erkrankten
BZÄK-Information Quarantäne:
Muss die ganze Praxis nach dem Besuch eines Infizierten schließen? Das RKI empfiehlt eine 14-tägige Quarantäne nur für Kontaktpersonen der Kategorie I und bei erhöhtem Expositionsrisiko der Kategorie II.
Link: Infoseite Quarantäne
RKI Information: Masken mehrfach verwenden?
Mögliche Maßnahmen zum ressourcenschonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken.
Link: Ressourcenschonender Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken